Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1637
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
GOÄ-Abrechnung für Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Korrigiert Form, Stellung oder Größe der Ohrmuschel unter Erhalt stabiler Knorpelkonturen und möglichst unauffälliger Narben. Der Eingriff umfasst plastische Operation zur Korrektur von Form, Größe und Stellung der Ohrmuschel.

Wann ist sie anwendbar?

Bei angeborener oder erworbener Ohrmuscheldeformität mit funktioneller oder erheblicher psychosozialer Belastung nach altersgerechter Aufklärung und Fotodokumentation. Erforderliche Kernleistung: Plastische Operation zur Korrektur von Form, Größe und Stellung der Ohrmuschel; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Seitenbezug dokumentieren.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1637KernpositionPlastische Operation zur Korrektur von Form, Größe und Stellung der Ohrmuschel. Nur bei vollständiger Korrektur von Form, Größe und Stellung nach Leistungslegende; Seitenbezug dokumentieren.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ sowie „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 1637: Nur bei vollständiger Korrektur von Form, Größe und Stellung nach Leistungslegende; Seitenbezug dokumentieren.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 445 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.