Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1635
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 443
GOÄ-Abrechnung für Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Korrigiert Form, Stellung oder Größe der Ohrmuschel unter Erhalt stabiler Knorpelkonturen und möglichst unauffälliger Narben. Der Eingriff umfasst operative Korrektur eines abstehenden Ohres.

Wann ist sie anwendbar?

Bei angeborener oder erworbener Ohrmuscheldeformität mit funktioneller oder erheblicher psychosozialer Belastung nach altersgerechter Aufklärung und Fotodokumentation. Erforderliche Kernleistung: Operative Korrektur eines abstehenden Ohres; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Seitenbezug und tatsächlichen Leistungsumfang dokumentieren.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1635KernpositionOperative Korrektur eines abstehenden Ohres (z.B. durch einfache Ohrmuschelanlegeplastik mit Knorpelexzision). Seitenbezug und tatsächlichen Leistungsumfang dokumentieren; Mehrfachansatz nur nach vollständiger Leistung je Ohr prüfen.
GOÄ-Nr. 443Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel“ sowie „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 1635: Seitenbezug und tatsächlichen Leistungsumfang dokumentieren; Mehrfachansatz nur nach vollständiger Leistung je Ohr prüfen.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 443 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.