Welche GOÄ-Ziffern sind für „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1635
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 443
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ in Betracht?

Für „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1635 als Kernposition. GOÄ-Nr. 443 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ stehen Otoplastik, abstehende Ohren, Ohranlegeplastik, Ohrmuschel, Knorpel. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1635KernpositionSeitenbezug und tatsächlichen Leistungsumfang dokumentieren; Mehrfachansatz nur nach vollständiger Leistung je Ohr prüfen.
GOÄ-Nr. 443Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1635

Kernposition der Kombination

Seitenbezug und tatsächlichen Leistungsumfang dokumentieren; Mehrfachansatz nur nach vollständiger Leistung je Ohr prüfen.

GOÄ 443

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wie grenzt sich „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel“ sowie „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Otoplastik, abstehende Ohren, Ohranlegeplastik, Ohrmuschel

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 1635: Seitenbezug und tatsächlichen Leistungsumfang dokumentieren; Mehrfachansatz nur nach vollständiger Leistung je Ohr prüfen.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1635 (Seitenbezug und tatsächlichen Leistungsumfang dokumentieren; Mehrfachansatz nur nach vollständiger Leistung je Ohr…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 443 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 443 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Exzision einer größeren Haut- oder Unterhautgeschwulst

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1635 als Kernposition. GOÄ-Nr. 443 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1635. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Einfache Otoplastik bei abstehendem Ohr mit Knorpelausschneidung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Form, Größe und Stellung einer Ohrmuschel“ sowie „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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