Exzision einer größeren Geschwulst
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Exzision einer größeren Geschwulst“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt eine umschriebene Weichteilgeschwulst vollständig und stellt Material für die histologische Einordnung bereit, ohne Nerven, Sehnen und Gefäße unnötig zu gefährden. Der Eingriff umfasst exzision einer größeren Geschwulst.
Wann ist sie anwendbar?
Bei symptomatischer, wachsender oder diagnostisch unklarer Geschwulst; Größe, Tiefe, Lokalisation und Malignitätsverdacht bestimmen Resektionsplanung und Sicherheitsabstand. Erforderliche Kernleistung: Exzision einer größeren Geschwulst; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Lipom größer, Lipom groesser, Lymphknotenexstirpation, Neurom im Mittelpunkt. Gewebetiefe, Defektgröße, Entnahmestelle und Rekonstruktionsverfahren sind für die richtige Position entscheidend. Eine Unterminierung von Wundrändern genügt nicht für eine Hautlappenplastik; Probeentnahmen müssen gegenüber einer bereits umfassenden Zielleistung selbständig sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Exzision einer größeren Geschwulst“ bildet GOÄ-Nr. 2404 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 443 und GOÄ-Nr. 491 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2404 | Kernposition | Exzision einer größeren Geschwulst (z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom) |
| GOÄ-Nr. 443 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
| GOÄ-Nr. 491 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Exzision einer größeren Geschwulst“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Exzision einer kleinen Geschwulst in oder unter Haut oder Schleimhaut“ und „Einfache Hautlappenplastik“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Lokalisation und Größe, Gewebeschicht, Entnahme- oder Exzisionsziel, Defektdeckung, Transplantat beziehungsweise Implantat und histologische Veranlassung.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Lipom größer, Lipom groesser, Lymphknotenexstirpation, Neurom.
GOÄ-Nr. 2404: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Exzision einer größeren Geschwulst. GOÄ-Nr. 2404 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 443 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Eine einfache Wundrandmobilisation wird als Lappenplastik oder eine in der Hauptleistung enthaltene Probeexzision zusätzlich berechnet.
2.
GOÄ-Nr. 443 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
„Exzision einer größeren Geschwulst“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
