Welche GOÄ-Ziffern sind für „Harnleiterstein – operative Entfernung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Harnleiterstein – operative Entfernung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Harnleiterstein – operative Entfernung“ in Betracht?
Für „Harnleiterstein – operative Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1817 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.
Bei der Abrechnung von „Harnleiterstein – operative Entfernung“ stehen Harnleiterstein, Ureterolithotomie, offen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1817 | Kernposition | Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Harnleiterstein – operative Entfernung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Harnleiterstein – operative Entfernung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Harnleiterstein – operative Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Harnleiterstein – operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nierenstein – Entfernung durch Pyelotomie“ sowie „Harnleiterstein – Schlingenextraktion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Harnleiterstein – operative Entfernung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Harnleiterstein, Ureterolithotomie, offen
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 1817: Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine
Steinlage
Operationszugang
Ureterverschluss
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Harnleiterstein – operative Entfernung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Harnleiterstein – operative Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1817 (Operative Entfernung eines oder mehrerer Harnleitersteine). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Harnleiterstein – operative Entfernung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.
2.
Prüfpunkt 2
Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Harnleiterstein – operative Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Harnleiterstein – Schlingenextraktion
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1817. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Harnleiterstein – operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nierenstein – Entfernung durch Pyelotomie“ sowie „Harnleiterstein – Schlingenextraktion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
