Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung
Urologie · Steinerkrankungen

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt beziehungsweise fragmentiert einen gesicherten Harnstein mit dem zur Lage und Größe passenden Verfahren und soll Obstruktion, Kolik, Infektion sowie weitere Nierenschädigung beseitigen. Die Abklärung umfasst ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei symptomatischem, obstruierendem, infiziertem oder spontan nicht ausreichend abgangsfähigem Stein; Lage, Größe, Harnabfluss, Infekt, Gerinnung und Nierenfunktion bestimmen Extraktion, Ureterorenoskopie, PCNL oder ESWL. Erforderliche Kernleistung: Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A1861 | Kernposition | Transurethral-endoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung. BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung. |
| GOÄ-Nr. 3511 | Bedingt / alternativ | Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstein – Schlingenextraktion“ sowie „Harnleiterstein – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. A1861: BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung.
Steinlage/-größe
Zertrümmerungssystem
Fragmententfernung
Ureterverletzung
Stent
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
