Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ in Betracht?
Für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1861 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ stehen URS, Lithotripsie, Harnleiterstein. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A1861 | Kernposition | BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung. |
| GOÄ-Nr. 3511 | Bedingt / alternativ | Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung.
Bedingte oder alternative Position
Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstein – Schlingenextraktion“ sowie „Harnleiterstein – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: URS, Lithotripsie, Harnleiterstein
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. A1861: BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung.
Steinlage/-größe
Zertrümmerungssystem
Fragmententfernung
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A1861 (BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 3511 gilt zusätzlich: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A1861. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstein – Schlingenextraktion“ sowie „Harnleiterstein – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
