Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichSteinerkrankungen
KernpositionenGOÄ-Nr. A1861
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3511
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ in Betracht?

Für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1861 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ stehen URS, Lithotripsie, Harnleiterstein. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A1861KernpositionBÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung.
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUntersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A1861

Kernposition der Kombination

BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung.

Analog bewertet zu:
1817
1787
Analoge Leistung: urs_lithotripsie
GOÄ 3511

Bedingte oder alternative Position

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Steinlage/-größe
Zertrümmerungssystem
Fragmententfernung
Ureterverletzung
Stent

Wie grenzt sich „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstein – Schlingenextraktion“ sowie „Harnleiterstein – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: URS, Lithotripsie, Harnleiterstein

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. A1861: BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung.

Steinlage/-größe

Zertrümmerungssystem

Fragmententfernung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A1861 (BÄK-Komplex analog Nr. 1817 plus Nr. 1787; umfasst Bougierung, Zertrümmerung und Fragmententfernung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 3511 gilt zusätzlich: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Harnleiterstein – Schlingenextraktion

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Harnleiterstein – operative Entfernung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1861 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A1861. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ureterorenoskopische intrakorporale Harnleitersteinzertrümmerung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstein – Schlingenextraktion“ sowie „Harnleiterstein – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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