Welche GOÄ-Ziffern sind für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichSteinerkrankungen
KernpositionenGOÄ-Nr. 1860
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ in Betracht?

Für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1860 als Kernposition. GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 3585 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ stehen ESWL, Stoßwellenlithotripsie, Nierenstein. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1860KernpositionExtrakorporale Stoßwellenlithotripsie, je Sitzung
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativNur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung abrechenbar.
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUntersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
GOÄ-Nr. 3585Bedingt / alternativNur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1860

Kernposition der Kombination

Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie, je Sitzung

GOÄ 410

Bedingte oder alternative Position

Ultraschalluntersuchung eines Organs

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Nur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung abrechenbar.

Erforderlicher Zusammenhang: 410
GOÄ 3511

Bedingte oder alternative Position

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

GOÄ 3585

Bedingte oder alternative Position

Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Steinlokalisation/-größe
Ortung und Einstellungen
Stoßwellenzahl/Energie
Röntgenkontrolle
Fragmentabgang

Wie grenzt sich „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nierenstein – Entfernung durch Pyelotomie“ sowie „Perkutane Nephrolitholapaxie (PCNL/PNL)“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: ESWL, Stoßwellenlithotripsie, Nierenstein

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1860: Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie, je Sitzung

Steinlokalisation/-größe

Ortung und Einstellungen

Stoßwellenzahl/Energie

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1860 (Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie, je Sitzung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 410 gilt zusätzlich: Ultraschalluntersuchung eines Organs.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 410 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Ultraschalluntersuchung eines Organs


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Nierenstein – Entfernung durch Pyelotomie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Perkutane Nephrolitholapaxie (PCNL/PNL)

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Harnleiterstein – Schlingenextraktion

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Urologie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1860 als Kernposition. GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 3585 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1860. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Extrakorporale Stoßwellenlithotripsie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nierenstein – Entfernung durch Pyelotomie“ sowie „Perkutane Nephrolitholapaxie (PCNL/PNL)“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.