Nierenausgussstein – Entfernung durch Nephrotomie

Urologie · Steinerkrankungen

FachgruppeUrologie
ThemenbereichSteinerkrankungen
KernpositionenGOÄ-Nr. 1839
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550
GOÄ-Abrechnung für Nierenausgussstein – Entfernung durch Nephrotomie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen großen verzweigten Nierenstein über operativen Zugang und zielt auf Entlastung, Infektkontrolle und möglichst steinfreie Nierenfunktion. Der Eingriff umfasst nierenausgusssteinentfernung durch Nephrotomie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei ausgedehntem Ausgussstein mit entsprechender Symptom-, Infekt- oder Funktionsrelevanz nach vollständiger Bildgebung und Abwägung weniger invasiver Verfahren. Erforderliche Kernleistung: Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrotomie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1839KernpositionNierenausgusssteinentfernung durch Nephrotomie
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Nierenstein – Entfernung durch Pyelotomie“ sowie „Harnleiterstein – operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1839: Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrotomie

Ausgusssteinbefund

Nephrotomie

Steinentfernung

Blutung

Nephrostomie

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.