Welche GOÄ-Ziffern sind für „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 265a
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ in Betracht?

Für „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ führt die Kette GOÄ-Nr. 265a als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ stehen Hautexpander, Gewebeexpander, Tissue Expander, Auffüllung, Füllung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 265aKernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Auffüllung eines implantierten Haut-/Gewebeexpanders nach Leistungslegende.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 265a

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlich durchgeführter Auffüllung eines implantierten Haut-/Gewebeexpanders nach Leistungslegende.

Wie grenzt sich „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation eines Hautexpanders“ sowie „Exzision einer größeren Haut- oder Unterhautgeschwulst“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hautexpander, Gewebeexpander, Tissue Expander, Auffüllung

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 265a: Nur bei tatsächlich durchgeführter Auffüllung eines implantierten Haut-/Gewebeexpanders nach Leistungslegende.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 265a (Nur bei tatsächlich durchgeführter Auffüllung eines implantierten Haut-/Gewebeexpanders nach Leistungslegende). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Implantation eines Hautexpanders

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Exzision einer größeren Haut- oder Unterhautgeschwulst

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Exzision einer kleinen Haut- oder Unterhautgeschwulst

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Implantation haartragender Haut

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ führt die Kette GOÄ-Nr. 265a als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 265a. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Auffüllung eines Haut-/Gewebeexpanders“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation eines Hautexpanders“ sowie „Exzision einer größeren Haut- oder Unterhautgeschwulst“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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