Wie lässt sich „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. A3289
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ in Betracht?

Für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ bildet GOÄ-Nr. A3289 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Im konkreten Fall stehen große Leistenhernie mit Netz, große Schenkelhernie mit Netz, Leistenhernienrezidiv Netz, Rezidivleistenhernie TEP im Mittelpunkt. Bruchlokalisation, Inkarzeration, Größe, Rezidivsituation und rekonstruktives Verfahren bestimmen die Position. Reposition, Netzimplantation und Muskel-/Faszienverschiebeplastik dürfen nur bei dem jeweils dokumentierten eigenständigen Leistungsumfang berücksichtigt werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A3289KernpositionNur für die vom Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer beschlossene Konstellation: großer Leisten-/Schenkelbruch oder Rezidivoperation, jeweils mit Netz. Als Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 GOÄ kennzeichnen; Nr. 3285 nicht zusätzlich für denselben Bruch.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ A3289

Kernposition der Kombination

Nur für die vom Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer beschlossene Konstellation: großer Leisten-/Schenkelbruch oder Rezidivoperation, jeweils mit Netz. Als Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 GOÄ kennzeichnen; Nr. 3285 nicht zusätzlich für denselben Bruch.

Analog bewertet zu: 3286
GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1
SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wie grenzt sich „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“ und „Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ dokumentiert werden?

Bruchart und Seite, Größe, Reponibilität oder Inkarzeration, Rezidivstatus, Zugangsweg, Netz sowie eine gegebenenfalls ausgeführte Verschiebeplastik.

Klinischer Bezug der Dokumentation: große Leistenhernie mit Netz, große Schenkelhernie mit Netz, Leistenhernienrezidiv Netz, Rezidivleistenhernie TEP.

Nur für die vom Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer beschlossene Konstellation: großer Leisten-/Schenkelbruch oder Rezidivoperation, jeweils mit Netz. Als Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 GOÄ kennzeichnen; Nr. 3285 nicht zusätzlich für denselben Bruch.; Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruches oder Rezidivoperation, jeweils einschließlich Implantation eines Netzes; Analog bewertet zu 3286.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation. GOÄ-Nr. A3289 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Netzversorgung, Inkarzeration oder Muskel-/Faszienverschiebeplastik werden allein aus dem Operationsnamen abgeleitet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

Prüfpunkt 4

„Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Reposition eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Entfernung von Nagel, Draht oder Platte aus großem Roehrenknochen

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ bildet GOÄ-Nr. A3289 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A3289. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“ und „Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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