Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. A3289
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verschließt eine Bauchwandlücke und rekonstruiert belastbare Faszienverhältnisse, um Beschwerden und Einklemmungsrisiko zu vermindern. Der Eingriff umfasst großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischer, größer werdender oder inkarzerierter Hernie; Zugang und Netzverstärkung richten sich nach Lokalisation, Defektgröße, Rezidiv und Kontamination. Erforderliche Kernleistung: Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nr. 3285 nicht zusätzlich für denselben Bruch.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen große Leistenhernie mit Netz, große Schenkelhernie mit Netz, Leistenhernienrezidiv Netz, Rezidivleistenhernie TEP im Mittelpunkt. Bruchlokalisation, Inkarzeration, Größe, Rezidivsituation und rekonstruktives Verfahren bestimmen die Position. Reposition, Netzimplantation und Muskel-/Faszienverschiebeplastik dürfen nur bei dem jeweils dokumentierten eigenständigen Leistungsumfang berücksichtigt werden.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ bildet GOÄ-Nr. A3289 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A3289KernpositionOperation Leisten-/Schenkelbruch (inkl. Netzimplantation), ggf. Rezidiv. Analog Nr. 3286 GOÄ. Nur für die vom Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer beschlossene Konstellation: großer Leisten-/Schenkelbruch oder Rezidivoperation, jeweils mit Netz. Als Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 GOÄ kennzeichnen; Nr. 3285 nicht zusätzlich für denselben Bruch.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenAlloplastisches Netz, soweit tatsächlich verwendet und nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A3289

Kernposition der Kombination

Analog bewertet zu: 3286
GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches“ und „Operation eines eingeklemmten Leisten- oder Schenkelbruches“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Bruchart und Seite, Größe, Reponibilität oder Inkarzeration, Rezidivstatus, Zugangsweg, Netz sowie eine gegebenenfalls ausgeführte Verschiebeplastik.

Klinischer Bezug der Dokumentation: große Leistenhernie mit Netz, große Schenkelhernie mit Netz, Leistenhernienrezidiv Netz, Rezidivleistenhernie TEP.

Nur für die vom Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer beschlossene Konstellation: großer Leisten-/Schenkelbruch oder Rezidivoperation, jeweils mit Netz. Als Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 GOÄ kennzeichnen; Nr. 3285 nicht zusätzlich für denselben Bruch.; Operation eines großen Leisten- oder Schenkelbruches oder Rezidivoperation, jeweils einschließlich Implantation eines Netzes; Analog bewertet zu 3286.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation. GOÄ-Nr. A3289 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Alloplastisches Netz, soweit tatsächlich verwendet und nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Netzversorgung, Inkarzeration oder Muskel-/Faszienverschiebeplastik werden allein aus dem Operationsnamen abgeleitet.


2.

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

„Großer Leisten- oder Schenkelbruch bzw. Rezidivbruch mit Netzimplantation“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.