Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Urogenitaltrakt

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Urogenitaltrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 5235
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Blase und Harnröhre während Füllung und Miktion und weist einen vesikoureteralen Reflux beziehungsweise eine funktionelle Ausflussstörung nach. Die Bildgebung umfasst röntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei rezidivierenden fieberhaften Harnwegsinfekten, Refluxverdacht oder ausgewählter Funktionsfrage; Katheterisierung, Strahlenschutz, Miktionsphase und Refluxgrad müssen standardisiert dokumentiert sein. Erforderliche Kernleistung: Röntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5235KernpositionRöntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Intravenöse Urographie“ sowie „Retrograde Darstellung der Harnwege“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5235: Röntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie

Füll- und Miktionsphase

Refluxgrad

Restharn

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Radiologie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen
Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.