Welche GOÄ-Ziffern sind für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Urogenitaltrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 5235
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ in Betracht?

Für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5235 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ stehen MCU, Reflux, Miktion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5235KernpositionRöntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5235

Kernposition der Kombination

Röntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Füll- und Miktionsphase
Refluxgrad
Restharn

Wie grenzt sich „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Intravenöse Urographie“ sowie „Retrograde Darstellung der Harnwege“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: MCU, Reflux, Miktion

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5235: Röntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie

Füll- und Miktionsphase

Refluxgrad

Restharn

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5235 (Röntgenologische Refluxprüfung beziehungsweise Miktionszysturethrographie). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Intravenöse Urographie

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Retrograde Darstellung der Harnwege

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Urethrozystographie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5235 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5235. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Intravenöse Urographie“ sowie „Retrograde Darstellung der Harnwege“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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