Intravenöse Urographie

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Urogenitaltrakt

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Urogenitaltrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 5200
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5201, GOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Intravenöse Urographie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Nierenhohlsystem und Harnleiter kontrastgestützt dar und lokalisiert Abflussbehinderung, anatomische Variante oder intraluminalen Befund. Die ärztliche Bewertung umfasst intravenöse Kontrastuntersuchung der Harnwege und Zusätzliche Aufnahmen zur intravenösen Urographie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei konkreter Harnwegsfrage mit Nutzen gegenüber Ultraschall oder Schnittbildgebung; Nierenfunktion, Kontrastmittelrisiko und bei retrograder Technik die invasive Indikation sind zu prüfen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Intravenöse Kontrastuntersuchung der Harnwege und Zusätzliche Aufnahmen zur intravenösen Urographie.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5200KernpositionIntravenöse Kontrastuntersuchung der Harnwege
GOÄ-Nr. 5201Bedingt / alternativZusätzliche Aufnahmen zur intravenösen Urographie. Nur bei medizinisch erforderlichen zusätzlichen Aufnahmen.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Retrograde Darstellung der Harnwege“ sowie „Miktionszysturethrographie/Refluxprüfung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5200: Intravenöse Kontrastuntersuchung der Harnwege

Kontrastmittel und Dosis

Aufnahmezeitpunkte

Nieren-/Harnwegsbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5201 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei medizinisch erforderlichen zusätzlichen Aufnahmen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.