Welche GOÄ-Ziffern sind für „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ in Betracht?
Für „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5729 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5731, GOÄ-Nr. 5732, GOÄ-Nr. 5733, GOÄ-Nr. 344 und GOÄ-Nr. 345 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ stehen MRT Gelenk, MRT Knie, MRT Schulter, MRT Extremität. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5729 | Kernposition | Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder von Abschnitten der Extremitäten |
| GOÄ-Nr. 5731 | Bedingt / alternativ | Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien höchstens einmal je Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 5732 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlichem qualifizierendem Positions- oder Spulenwechsel; Scout, Standardlagerung, reine Tischverschiebung oder mehrere Organe derselben Untersuchungsregion genügen nicht. Einfacher Gebührensatz. |
| GOÄ-Nr. 5733 | Bedingt / alternativ | Nur bei selbständiger computergestützter Analyse, z. B. qualifizierter Kinetik- oder 3D-Auswertung; reine Monitorbetrachtung, Standardrekonstruktion oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz. |
| GOÄ-Nr. 344 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zu zehn Minuten |
| GOÄ-Nr. 345 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Kontrastmitteleinbringung von mehr als zehn Minuten |
| GOÄ-Nr. 346 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich intravenöser Hochdruckgabe; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe. |
| GOÄ-Nr. 347 | Bedingt / alternativ | Nur für eine tatsächlich weitere Hochdruckgabe nach Nr. 346. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder von Abschnitten der Extremitäten
Bedingte oder alternative Position
Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien höchstens einmal je Sitzung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlichem qualifizierendem Positions- oder Spulenwechsel; Scout, Standardlagerung, reine Tischverschiebung oder mehrere Organe derselben Untersuchungsregion genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei selbständiger computergestützter Analyse, z. B. qualifizierter Kinetik- oder 3D-Auswertung; reine Monitorbetrachtung, Standardrekonstruktion oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.
Bedingte oder alternative Position
Intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zu zehn Minuten
Bedingte oder alternative Position
Intravenöse Kontrastmitteleinbringung von mehr als zehn Minuten
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich intravenöser Hochdruckgabe; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe.
Bedingte oder alternative Position
Nur für eine tatsächlich weitere Hochdruckgabe nach Nr. 346.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „MRT einer oder mehrerer Extremitäten mit mindestens zwei großen Gelenken“ sowie „Mehrregionen-MRT mit Höchstwert Nr. 5735“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: MRT Gelenk, MRT Knie, MRT Schulter, MRT Extremität
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5729: Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder von Abschnitten der Extremitäten
Gelenk/Segment und Seite
Spulen-/Positionswechsel
Kontrastmittel
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5729 (Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder von Abschnitten der Extremitäten). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5731 gilt zusätzlich: Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5731 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien…
3.
Prüfpunkt 3
Bei „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
MRT einer oder mehrerer Extremitäten mit mindestens zwei großen Gelenken
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Mehrregionen-MRT mit Höchstwert Nr. 5735
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
MRT der Brust
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5729. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „MRT eines oder mehrerer Gelenke oder Extremitätenabschnitte“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „MRT einer oder mehrerer Extremitäten mit mindestens zwei großen Gelenken“ sowie „Mehrregionen-MRT mit Höchstwert Nr. 5735“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
