Welche GOÄ-Ziffern sind für „MRT der Wirbelsäule“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „MRT der Wirbelsäule“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichMagnetresonanztomographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5705
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für MRT der Wirbelsäule

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „MRT der Wirbelsäule“ in Betracht?

Für „MRT der Wirbelsäule“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5705 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5731, GOÄ-Nr. 5732, GOÄ-Nr. 5733, GOÄ-Nr. 344 und GOÄ-Nr. 345 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „MRT der Wirbelsäule“ stehen MRT Wirbelsäule, MRT HWS, MRT BWS, MRT LWS. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5705KernpositionMagnetresonanztomographie der Wirbelsäule
GOÄ-Nr. 5731Bedingt / alternativNur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien höchstens einmal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 5732Bedingt / alternativNur bei tatsächlichem qualifizierendem Positions- oder Spulenwechsel; Scout, Standardlagerung, reine Tischverschiebung oder mehrere Organe derselben Untersuchungsregion genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.
GOÄ-Nr. 5733Bedingt / alternativNur bei selbständiger computergestützter Analyse, z. B. qualifizierter Kinetik- oder 3D-Auswertung; reine Monitorbetrachtung, Standardrekonstruktion oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.
GOÄ-Nr. 344Bedingt / alternativIntravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zu zehn Minuten
GOÄ-Nr. 345Bedingt / alternativIntravenöse Kontrastmitteleinbringung von mehr als zehn Minuten
GOÄ-Nr. 346Bedingt / alternativNur bei tatsächlich intravenöser Hochdruckgabe; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe.
GOÄ-Nr. 347Bedingt / alternativNur für eine tatsächlich weitere Hochdruckgabe nach Nr. 346.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „MRT der Wirbelsäule“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5705

Kernposition der Kombination

Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule

GOÄ 5731

Bedingte oder alternative Position

Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien höchstens einmal je Sitzung.

Höchstzahl: 1
GOÄ 5732

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlichem qualifizierendem Positions- oder Spulenwechsel; Scout, Standardlagerung, reine Tischverschiebung oder mehrere Organe derselben Untersuchungsregion genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.

GOÄ 5733

Bedingte oder alternative Position

Nur bei selbständiger computergestützter Analyse, z. B. qualifizierter Kinetik- oder 3D-Auswertung; reine Monitorbetrachtung, Standardrekonstruktion oder einfache Zweipunktmessung genügen nicht. Einfacher Gebührensatz.

GOÄ 344

Bedingte oder alternative Position

Intravenöse Kontrastmitteleinbringung bis zu zehn Minuten

Abrechnungsalternative: mr_iv_contrast
GOÄ 345

Bedingte oder alternative Position

Intravenöse Kontrastmitteleinbringung von mehr als zehn Minuten

Abrechnungsalternative: mr_iv_contrast
GOÄ 346

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich intravenöser Hochdruckgabe; nicht zusätzlich zu Nr. 344/345 für dieselbe Gabe.

Abrechnungsalternative: mr_iv_contrast
GOÄ 347

Bedingte oder alternative Position

Nur für eine tatsächlich weitere Hochdruckgabe nach Nr. 346.

Erforderlicher Zusammenhang: 346

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „MRT der Wirbelsäule“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Wirbelsäulenabschnitt(e)
Sequenzen
Kontrastmittel
Befund

Wie grenzt sich „MRT der Wirbelsäule“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „MRT der Wirbelsäule“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mehrregionen-MRT mit Höchstwert Nr. 5735“ sowie „MRT der Brust“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „MRT der Wirbelsäule“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: MRT Wirbelsäule, MRT HWS, MRT BWS, MRT LWS

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5705: Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule

Wirbelsäulenabschnitt(e)

Sequenzen

Kontrastmittel

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „MRT der Wirbelsäule“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „MRT der Wirbelsäule“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5705 (Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5731 gilt zusätzlich: Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „MRT der Wirbelsäule“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5731 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur für medizinisch notwendige ergänzende Serie(n), z. B. nach Kontrastmittel oder als MR-Angiographie; unabhängig von der Zahl ergänzender Serien…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „MRT der Wirbelsäule“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „MRT der Wirbelsäule“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5705 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5731, GOÄ-Nr. 5732, GOÄ-Nr. 5733, GOÄ-Nr. 344 und GOÄ-Nr. 345 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5705. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „MRT der Wirbelsäule“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mehrregionen-MRT mit Höchstwert Nr. 5735“ sowie „MRT der Brust“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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