Knochenmarkpunktion mit mikroskopischer morphologischer Differenzierung

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Knochenmarkpunktion mit mikroskopischer morphologischer Differenzierung“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 311 und GOÄ-Nr. 3681
GOÄ-Abrechnung für Knochenmarkpunktion mit mikroskopischer morphologischer Differenzierung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gewinnt und beurteilt Knochenmarkzellen, um Reifungsmuster, Infiltration, Dysplasie und den Anteil pathologischer Zellpopulationen direkt zu erfassen. Die Labordiagnostik umfasst morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch und Punktion des Knochenmarks.

Wann ist sie anwendbar?

Bei ungeklärter Zytopenie oder Zellvermehrung, Leukämie-/Lymphomverdacht, Plasmazellerkrankung oder einer konkreten Remissions- und Therapiekontrolle. Erforderliche Kernleistungen: Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch und Punktion des Knochenmarks; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Knochenmarkmorphologie, Knochenmarkausstrich, Myelogramm, Knochenmarkpunktat Differenzierung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernpositionen nennt die Kette GOÄ-Nr. 311, GOÄ-Nr. 3681. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 311KernpositionPunktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion
GOÄ-Nr. 3681KernpositionMorphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch. Nur bei tatsächlich selbst erbrachter beziehungsweise zulässig berechenbarer mikroskopischer morphologischer Differenzierung des Knochenmarkausstrichs.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Knochenmarkpunktion mit mikroskopischer morphologischer Differenzierung“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode

medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer

GOÄ-Nr. 311: Punktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion

GOÄ-Nr. 3681: Nur bei tatsächlich selbst erbrachter beziehungsweise zulässig berechenbarer mikroskopischer morphologischer Differenzierung des Knochenmarkausstrichs.

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Knochenmarkpunktion mit mikroskopischer morphologischer Differenzierung“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 311 (Punktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion); GOÄ-Nr. 3681 (Nur bei tatsächlich selbst erbrachter beziehungsweise zulässig berechenbarer mikroskopischer morphologischer Differenzierung des…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.


2.

Die Kernposition wird trotz unvollständigem Leistungsinhalt allein aus dem Behandlungstitel übernommen.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.