Transfusion der ersten und mindestens einer weiteren Blutkonserve oder Blutkomponente
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Transfusion der ersten und mindestens einer weiteren Blutkonserve oder Blutkomponente“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Ersetzt gezielt fehlende Erythrozyten, Thrombozyten oder plasmatische Bestandteile und überwacht jede zusätzliche Einheit auf Wirksamkeit und Transfusionsreaktion. Die Abklärung umfasst transfusion der ersten und mindestens einer weiteren Blutkonserve oder Blutkomponente.
Wann ist sie anwendbar?
Bei klinisch und laborchemisch begründeter Komponentenindikation; Identität, Kompatibilität, Anzahl der Einheiten, Vitalzeichen und mögliche Reaktion sind lückenlos zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistungen: Transfusion der ersten und mindestens einer weiteren Blutkonserve oder Blutkomponente; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Bei Transfusionen zählen Präparat und Einheit, Identitätssicherung, Beginn und Ende, Überwachung sowie die Abgrenzung der ersten von weiteren Einheiten. Transfusionsserologische Untersuchungen müssen methodisch einzeln belegt sein. Im Mittelpunkt stehen hier zwei Erythrozytenkonzentrate, mehrere Blutkonserven, mehrere EK, zweites Thrombozytenkonzentrat, weitere Blutkomponente.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Als Kernpositionen nennt die Kette GOÄ-Nr. 280, GOÄ-Nr. 282. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 280 | Kernposition | Transfusion 1. Blutkonserve/Blutbestandteil, inkl. ABO-Identitätssicherung (bedside-test) und Dokumentation der Konserven-/Chargennummer. Für die erste Einheit einschließlich Bedside-Test und Dokumentation. |
| GOÄ-Nr. 282 | Kernposition | Weitere Blutkonserve/Blutbestandteil nach 280/281 mit ABO-Identitätssicherung (bedside-test) und Dokumentation. Je weitere Einheit unmittelbar im Anschluss an Nr. 280 oder 281, jeweils einschließlich Bedside-Test und Dokumentation; nicht für Albumin. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Transfusion der ersten und mindestens einer weiteren Blutkonserve oder Blutkomponente“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Art, Anzahl und Charge der Blutprodukte sowie Identitätssicherung am Krankenbett
Transfusionsbeginn, Transfusionsende, Überwachung und dokumentierte Verträglichkeit
GOÄ-Nr. 280: Für die erste Einheit einschließlich Bedside-Test und Dokumentation.
GOÄ-Nr. 282: Je weitere Einheit unmittelbar im Anschluss an Nr. 280 oder 281, jeweils einschließlich Bedside-Test und Dokumentation; nicht für Albumin.
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Der dokumentierte Fall betrifft „Transfusion der ersten und mindestens einer weiteren Blutkonserve oder Blutkomponente“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 280 (Für die erste Einheit einschließlich Bedside-Test und Dokumentation.); GOÄ-Nr. 282 (Je weitere Einheit unmittelbar im Anschluss an Nr. 280 oder 281, jeweils einschließlich Bedside-Test und Dokumentation; nicht für Albumin.). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Erste und weitere Blutprodukte oder unterschiedliche serologische Methoden werden nicht sauber getrennt und dadurch unzutreffend kombiniert.
2.
Die Kernposition wird trotz unvollständigem Leistungsinhalt allein aus dem Behandlungstitel übernommen.
3.
Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
