Sonographische Untersuchung von zwei bis vier Organen/Körperregionen

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Sonographische Untersuchung von zwei bis vier Organen/Körperregionen“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 420
GOÄ-Abrechnung für Sonographische Untersuchung von zwei bis vier Organen/Körperregionen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Organstruktur, Bewegung und gegebenenfalls Blutfluss dynamisch ohne Strahlenexposition und ermöglicht eine gezielte, unmittelbar klinisch korrelierbare Untersuchung. Die Bildgebung umfasst sonographische Untersuchung von zwei bis vier Organen/Körperregionen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei organ- oder gefäßbezogener Fragestellung, wenn Schallbedingungen und Methode eine verwertbare Antwort erwarten lassen; untersuchte Region und Zusatzverfahren sind konkret zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistungen: Sonographische Untersuchung von zwei bis vier Organen/Körperregionen; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Für die onkologische Abrechnung sind der konkrete Behandlungsanlass, der vollständig erbrachte Leistungsinhalt und die Abgrenzung zu alternativen oder bereits enthaltenen Leistungen maßgeblich. Im Mittelpunkt stehen hier Bauchultraschall, Abdomenultraschall, Abdomensonographie, Oberbauchsonographie, Abdomensonographie mehrere Organe.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernpositionen nennt die Kette GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 420. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs. Erstes untersuchtes Organ beziehungsweise erste Körperregion angeben. Ist lediglich Bauchultraschall, Abdomenultraschall, Abdomensonographie oder Oberbauchsonographie ohne einzelne Organe dokumentiert, Nr. 410 aktiv als kontextuellen Vorschlag aufnehmen und die genaue Durchführung bestätigen lassen. Bei mehr als vier tatsächlich untersuchten Organen ist wegen des zusätzlichen Zeitaufwands ein erhöhter Faktor für Nr. 410 zu prüfen und mit allen untersuchten Organen konkret zu begründen.
GOÄ-Nr. 420KernpositionUltraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Je tatsächlich untersuchtem weiterem Organ, höchstens dreimal je Sitzung: Beide Nieren sind als zwei tatsächlich untersuchte Organe zu zählen. Bei vier dokumentierten Organen Nr. 410 einmal und Nr. 420 zwingend dreimal ansetzen. Ist lediglich Bauchultraschall, Abdomenultraschall, Abdomensonographie oder Oberbauchsonographie ohne einzelne Organe dokumentiert, Nr. 420 aktiv dreimal als kontextuellen Vorschlag mit status requires_confirmation aufnehmen; nicht auf quantity 1 zurückfallen. In der Begründung die für den vollständigen Bauchultraschall kontextuell angenommenen Organe ausdrücklich nennen und vor Abrechnung die tatsächlich untersuchten Organe bestätigen lassen. Bei mehr als vier tatsächlich untersuchten Organen bleibt Nr. 420 auf drei Ansätze begrenzt; wegen des zusätzlichen Zeitaufwands ist für Nr. 410 und Nr. 420 jeweils ein erhöhter Faktor zu prüfen und konkret zu begründen. Nr. 404 hat nur bei ausdrücklich dokumentierter Frequenzspektrumanalyse beziehungsweise PW-Doppler-Leistung Vorrang; eine bloße Flussbeschreibung genügt nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Sonographische Untersuchung von zwei bis vier Organen/Körperregionen“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Tumordiagnose, Behandlungsanlass, Therapielinie und konkrete medizinische Indikation

eigenständige Leistungsschritte, Ergebnisse und zeitliche Zuordnung zum Behandlungstag

GOÄ-Nr. 410: Erstes untersuchtes Organ beziehungsweise erste Körperregion angeben. Ist lediglich Bauchultraschall, Abdomenultraschall, Abdomensonographie oder Oberbauchsonographie ohne einzelne Organe…

GOÄ-Nr. 420: Je tatsächlich untersuchtem weiterem Organ, höchstens dreimal je Sitzung: Beide Nieren sind als zwei tatsächlich untersuchte Organe zu zählen. Bei vier dokumentierten Organen Nr. 410…

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Sonographische Untersuchung von zwei bis vier Organen/Körperregionen“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 410 (Erstes untersuchtes Organ beziehungsweise erste Körperregion angeben. Ist lediglich Bauchultraschall, Abdomenultraschall, Abdomensonographie oder…); GOÄ-Nr. 420 (Je tatsächlich untersuchtem weiterem Organ, höchstens dreimal je Sitzung: Beide Nieren sind als zwei tatsächlich untersuchte Organe zu zählen. Bei…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Positionen werden allein aus der Tumordiagnose oder dem Namen eines Behandlungsschemas abgeleitet, ohne den konkreten Leistungsinhalt nachzuweisen.


2.

Die Kernposition wird trotz unvollständigem Leistungsinhalt allein aus dem Behandlungstitel übernommen.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.