Selbständige operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms
Abrechnungshinweise für Phlebologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt ein raumforderndes Hämatom, stillt die zugrunde liegende Blutung und vermindert Druck-, Infektions- und Wundheilungskomplikationen. Der Eingriff umfasst operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei ausgedehntem, fortschreitendem, schmerzhaftem oder funktionell bedrohlichem Hämatom beziehungsweise Wundkomplikation; eine bloße kleine postoperative Blutansammlung genügt nicht. Erforderliche Kernleistung: Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 2397 | Kernposition | Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung. Tatsächlich selbständige operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms; Ausdehnung, Lokalisation und Anlass dokumentieren. Keine bloße Punktion, geringfügige Koagelexpression oder im ursprünglichen Eingriff bereits enthaltene Blutstillung. Wundöffnung, übliche Blutstillung und Wundverschluss als Bestandteile nicht erneut abrechnen. |
| GOÄ-Nr. 443 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung einer in Abschnitt C VIII aufgeführten zuschlagsberechtigten Operation; nach Punktzahl der höchstbewerteten solchen Einzelleistung, nicht nach Summe der Eingriffe. Einmal je Behandlungstag, Faktor 1,0; Nrn. 442–445 gegenseitig ausgeschlossen. Nicht bei planmäßiger stationärer Aufnahme am selben Tag wegen derselben Erkrankung. Hier entsprechend der zuschlagsfähigen Nr. 2397. |
| GOÄ-Nr. 491 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie -. Gesondert erbrachte Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks, z. B. dokumentierte Tumeszenzanästhesie. Umfang, Mittel und Dosis festhalten. Nicht nach Zahl der Einstiche oder Spritzen vervielfachen; Nr. 490 nicht für dieselbe Anästhesieleistung daneben. Allein Nr. 491 berechtigt nicht zu Nrn. 446–449. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..
GOÄ-Nummer 2397: Operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms, als selbständige Leistung; Tatsächlich selbständige operative Ausräumung eines ausgedehnten Hämatoms; Ausdehnung, Lokalisation und Anlass dokumentieren. Keine bloße Punktion, geringfügige Koagelexpression oder im ursprünglichen Eingriff bereits enthaltene Blutstillung. Wundöffnung, übliche Blutstillung und Wundverschluss als Bestandteile nicht erneut abrechnen..
GOÄ-Nummer 443: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind; Nur bei ambulanter Durchführung einer in Abschnitt C VIII aufgeführten zuschlagsberechtigten Operation; nach Punktzahl der höchstbewerteten solchen Einzelleistung, nicht nach Summe der Eingriffe. Einmal je Behandlungstag, Faktor 1,0; Nrn. 442–445 gegenseitig ausgeschlossen. Nicht bei planmäßiger stationärer Aufnahme am selben Tag wegen derselben Erkrankung. Hier entsprechend der zuschlagsfähigen Nr. 2397..
GOÄ-Nummer 491: Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie -; Gesondert erbrachte Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks, z. B. dokumentierte Tumeszenzanästhesie. Umfang, Mittel und Dosis festhalten. Nicht nach Zahl der Einstiche oder Spritzen vervielfachen; Nr. 490 nicht für dieselbe Anästhesieleistung daneben. Allein Nr. 491 berechtigt nicht zu Nrn. 446–449..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
