HNO-/onkologische Reha – standardisierte Stimmprüfung und Stimmübungsbehandlung

Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

FachgruppeRehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1556 und GOÄ-Nr. 1560
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1557 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für HNO-/onkologische Reha – standardisierte Stimmprüfung und Stimmübungsbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt therapiebedingte Erschöpfung, Kraftverlust, Lymph- und Funktionsprobleme und unterstützt die Rückkehr in Alltag und Nachsorge nach Tumorerkrankung. Die Behandlung umfasst stimmübungsbehandlung als Einzelbehandlung, mindestens 30 Minuten und Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren.

Wann ist sie anwendbar?

Bei onkologisch bedingtem Rehabilitationsbedarf nach Stabilitäts- und Rezidivprüfung; Belastung, Entstauung und Edukation werden an Therapiephase und individuelle Defizite angepasst. Erforderliche Kernleistungen: Standardisierte Stimmprüfung und Stimmübungsbehandlung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher –. Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 6Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung des gesamten HNO-Bereichs
GOÄ-Nr. 1556KernpositionUntersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren
GOÄ-Nr. 1557Bedingt / alternativElektroglottographische Untersuchung
GOÄ-Nr. 1560KernpositionStimmübungsbehandlung als Einzelbehandlung, mindestens 30 Minuten. Nur bei tatsächlich eigenständiger Stimmübungsbehandlung und erfüllten § 4-GOÄ-Voraussetzungen.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher –; Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen..

GOÄ-Nummer 6: Vollständige körperliche Untersuchung des gesamten HNO-Bereichs.

GOÄ-Nummer 1556: Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren.

GOÄ-Nummer 1557: Elektroglottographische Untersuchung.

GOÄ-Nummer 1560: Stimmübungsbehandlung als Einzelbehandlung, mindestens 30 Minuten; Nur bei tatsächlich eigenständiger Stimmübungsbehandlung und erfüllten § 4-GOÄ-Voraussetzungen..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.