HNO-/onkologische Reha – standardisierte Stimmprüfung und Stimmübungsbehandlung
Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Behandelt therapiebedingte Erschöpfung, Kraftverlust, Lymph- und Funktionsprobleme und unterstützt die Rückkehr in Alltag und Nachsorge nach Tumorerkrankung. Die Behandlung umfasst stimmübungsbehandlung als Einzelbehandlung, mindestens 30 Minuten und Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren.
Wann ist sie anwendbar?
Bei onkologisch bedingtem Rehabilitationsbedarf nach Stabilitäts- und Rezidivprüfung; Belastung, Entstauung und Edukation werden an Therapiephase und individuelle Defizite angepasst. Erforderliche Kernleistungen: Standardisierte Stimmprüfung und Stimmübungsbehandlung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher –. Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen. |
| GOÄ-Nr. 6 | Bedingt / alternativ | Vollständige körperliche Untersuchung des gesamten HNO-Bereichs |
| GOÄ-Nr. 1556 | Kernposition | Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren |
| GOÄ-Nr. 1557 | Bedingt / alternativ | Elektroglottographische Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 1560 | Kernposition | Stimmübungsbehandlung als Einzelbehandlung, mindestens 30 Minuten. Nur bei tatsächlich eigenständiger Stimmübungsbehandlung und erfüllten § 4-GOÄ-Voraussetzungen. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher –; Nur bei tatsächlich erbrachter Beratung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen..
GOÄ-Nummer 6: Vollständige körperliche Untersuchung des gesamten HNO-Bereichs.
GOÄ-Nummer 1556: Untersuchung der Stimme nach standardisierten Verfahren.
GOÄ-Nummer 1557: Elektroglottographische Untersuchung.
GOÄ-Nummer 1560: Stimmübungsbehandlung als Einzelbehandlung, mindestens 30 Minuten; Nur bei tatsächlich eigenständiger Stimmübungsbehandlung und erfüllten § 4-GOÄ-Voraussetzungen..
GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung; Nur bei tatsächlich ausführlichem schriftlichem Bericht; ein einfacher Befundbericht oder die übliche Befundmitteilung genügt nicht..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
