Abklärung einer Anämie bei chronisch-entzündlicher rheumatischer Erkrankung

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3552, GOÄ-Nr. 3620 und GOÄ-Nr. 4140
GOÄ-Abrechnung für Abklärung einer Anämie bei chronisch-entzündlicher rheumatischer Erkrankung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Unterscheidet Entzündungsanämie, Eisenmangel, Blutverlust und therapiebedingte Knochenmarkstörung, damit Eisengabe oder andere Behandlung nicht aus einem Einzelwert abgeleitet wird. Die Abklärung umfasst blutbild und Blutbildbestandteile und Differenzierung der Leukozyten.

Wann ist sie anwendbar?

Bei erniedrigtem Hämoglobin unter rheumatischer Erkrankung; Erythrozytenindizes, Retikulozyten, Ferritin/Transferrinsättigung, Entzündungsaktivität und Medikation sind gemeinsam zu bewerten. Erforderliche Kernleistungen: Blutbild und Blutbildbestandteile und Differenzierung der Leukozyten; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250KernpositionBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion. Laborpositionen dieser Kette nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; Versand an ein Fremdlabor allein berechtigt den Einsender nicht zur Berechnung dieser Analysen.
GOÄ-Nr. 3550KernpositionBlutbild und Blutbildbestandteile. Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen.
GOÄ-Nr. 3551KernpositionDifferenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 3550. Nur bei tatsächlich erbrachter automatisierter Leukozytendifferenzierung zusätzlich zu Nr. 3550; keine alleinige Nr. 3551 und keine automatische Ergänzung bei kleinem Blutbild.
GOÄ-Nr. 3552Bedingt / alternativRetikulozytenzahl. Retikulozyten bei indizierter Beurteilung der Erythropoese.
GOÄ-Nr. 3742KernpositionFerritin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -. Ferritin im Kontext von Entzündung und Eisenstoffwechsel interpretieren.
GOÄ-Nr. 3575KernpositionTransferrin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden. Transferrin bei Eisenstoffwechselabklärung; Transferrinsättigung nicht zusätzlich als Rechenleistung abrechnen.
GOÄ-Nr. 3620Bedingt / alternativEisen im Serum oder Plasma. Tatsächlich gemessenes Serumeisen bei entsprechender Fragestellung.
GOÄ-Nr. 3741KernpositionC-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden. CRP quantitativ mittels Ligandenassay, Immundiffusion oder vergleichbarem Verfahren; nicht zusätzlich Nr. 3524 für dieselbe Messgröße aus derselben Probe.
GOÄ-Nr. 4140Bedingt / alternativFolsäure und/oder Vitamin B12, Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -. Vitamin B12 und/oder Folsäure nur bei konkretem Mangelverdacht, z. B. Makrozytose/Neuropathie; Nr. 4140 umfasst beide Parameter gemeinsam und wird auch bei Bestimmung beider nur einmal angesetzt. Keine routinemäßige Folsäuremessung allein aufgrund MTX-Verordnung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion. Laborpositionen dieser Kette nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; Versand an ein Fremdlabor allein berechtigt den Einsender nicht zur Berechnung dieser Analysen..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen..

GOÄ-Nummer 3551: Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse), zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 3550; Nur bei tatsächlich erbrachter automatisierter Leukozytendifferenzierung zusätzlich zu Nr. 3550; keine alleinige Nr. 3551 und keine automatische Ergänzung bei kleinem Blutbild..

GOÄ-Nummer 3552: Retikulozytenzahl; Retikulozyten bei indizierter Beurteilung der Erythropoese..

GOÄ-Nummer 3742: Ferritin, Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -; Ferritin im Kontext von Entzündung und Eisenstoffwechsel interpretieren..

GOÄ-Nummer 3575: Transferrin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden; Transferrin bei Eisenstoffwechselabklärung; Transferrinsättigung nicht zusätzlich als Rechenleistung abrechnen..

GOÄ-Nummer 3620: Eisen im Serum oder Plasma; Tatsächlich gemessenes Serumeisen bei entsprechender Fragestellung..

GOÄ-Nummer 3741: C-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden; CRP quantitativ mittels Ligandenassay, Immundiffusion oder vergleichbarem Verfahren; nicht zusätzlich Nr. 3524 für dieselbe Messgröße aus derselben Probe..

GOÄ-Nummer 4140: Folsäure und/oder Vitamin B12, Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -; Vitamin B12 und/oder Folsäure nur bei konkretem Mangelverdacht, z. B. Makrozytose/Neuropathie; Nr. 4140 umfasst beide Parameter gemeinsam und wird auch bei Bestimmung beider nur einmal angesetzt. Keine routinemäßige Folsäuremessung allein aufgrund MTX-Verordnung..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.