HLA-B27-Abklärung mittels DNA-Isolierung, PCR und tatsächlich erfolgter …
Abrechnungshinweise für Rheumatologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verdichtet krankheitsspezifische Autoantikörper, Entzündungs- und Organparameter zu einer differenzialdiagnostischen beziehungsweise aktivitätsbezogenen rheumatologischen Aussage. Die Abklärung umfasst HLA-B27-Abklärung mittels DNA-Isolierung, PCR und tatsächlich erfolgter Sondenhybridisierung.
Wann ist sie anwendbar?
Nur bei klinisch begründetem Verdacht oder definierter Verlaufskontrolle; Autoantikörper ohne passende Vortestwahrscheinlichkeit beweisen keine Systemerkrankung. Erforderliche Kernleistungen: HLA-B27-Abklärung mittels DNA-Isolierung, PCR und tatsächlich erfolgter Sondenhybridisierung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 250 | Kernposition | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion. Laborpositionen dieser Kette nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; Versand an ein Fremdlabor allein berechtigt den Einsender nicht zur Berechnung dieser Analysen. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Blutbild und Blutbildbestandteile. Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen. Nur bei zusätzlicher konkreter Blutbildindikation, kein Pflichtbestandteil jeder Spezialuntersuchung. |
| GOÄ-Nr. 3711 | Bedingt / alternativ | Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) . BSG außerhalb der Vorhaltekonstellation nach M I; nicht zusätzlich Nr. 3501 für dieselbe Bestimmung. Nur bei klinischer Indikation, nicht automatisch neben jedem CRP. |
| GOÄ-Nr. 3741 | Bedingt / alternativ | C-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden. CRP quantitativ mittels Ligandenassay, Immundiffusion oder vergleichbarem Verfahren; nicht zusätzlich Nr. 3524 für dieselbe Messgröße aus derselben Probe. |
| GOÄ-Nr. 3920 | Kernposition | Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial. Tatsächliche Isolierung humaner DNA aus dem bezeichneten Untersuchungsmaterial für die indizierte HLA-B27-Untersuchung. Ein gemeinsamer Isolierungsschritt wird nicht je anschließend untersuchtem Gen oder Ziel erneut berechnet. |
| GOÄ-Nr. 3922 | Kernposition | Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR). Tatsächliche Amplifikation humaner DNA-Fragmente mittels PCR. Kein Ansatz für bloße Antigenbestimmung; Qualitätskontrollen und Wiederholung technisch misslungener Ansätze sind keine automatische zusätzliche Patientenleistung. |
| GOÄ-Nr. 3924 | Kernposition | Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde. Nur bei tatsächlich erfolgter Hybridisierung des humanen Amplifikats mit markierter Sonde und nachfolgender Detektion. Sonde und Ziel benennen; reine Schmelzkurve, Elektrophorese, Sequenzierung oder Fluoreszenzfarbstoff ohne Sondenhybridisierung erfüllt diesen Tatbestand nicht. Keine Vervielfachung nach Zahl der Fluoreszenzkanäle oder internen Kontrollen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion. Laborpositionen dieser Kette nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; Versand an ein Fremdlabor allein berechtigt den Einsender nicht zur Berechnung dieser Analysen..
GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen. Nur bei zusätzlicher konkreter Blutbildindikation, kein Pflichtbestandteil jeder Spezialuntersuchung..
GOÄ-Nummer 3711: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) .; BSG außerhalb der Vorhaltekonstellation nach M I; nicht zusätzlich Nr. 3501 für dieselbe Bestimmung. Nur bei klinischer Indikation, nicht automatisch neben jedem CRP..
GOÄ-Nummer 3741: C-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay -gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden; CRP quantitativ mittels Ligandenassay, Immundiffusion oder vergleichbarem Verfahren; nicht zusätzlich Nr. 3524 für dieselbe Messgröße aus derselben Probe..
GOÄ-Nummer 3920: Isolierung von humanen Nukleinsäuren aus Untersuchungsmaterial; Tatsächliche Isolierung humaner DNA aus dem bezeichneten Untersuchungsmaterial für die indizierte HLA-B27-Untersuchung. Ein gemeinsamer Isolierungsschritt wird nicht je anschließend untersuchtem Gen oder Ziel erneut berechnet..
GOÄ-Nummer 3922: Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR); Tatsächliche Amplifikation humaner DNA-Fragmente mittels PCR. Kein Ansatz für bloße Antigenbestimmung; Qualitätskontrollen und Wiederholung technisch misslungener Ansätze sind keine automatische zusätzliche Patientenleistung..
GOÄ-Nummer 3924: Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde; Nur bei tatsächlich erfolgter Hybridisierung des humanen Amplifikats mit markierter Sonde und nachfolgender Detektion. Sonde und Ziel benennen; reine Schmelzkurve, Elektrophorese, Sequenzierung oder Fluoreszenzfarbstoff ohne Sondenhybridisierung erfüllt diesen Tatbestand nicht. Keine Vervielfachung nach Zahl der Fluoreszenzkanäle oder internen Kontrollen..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
