Diagnostische/therapeutische Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 302
GOÄ-Abrechnung für Diagnostische/therapeutische Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gewinnt Synovialmaterial zur Differenzialdiagnose beziehungsweise entlastet oder behandelt gezielt Gelenk- und periartikuläre Entzündung. Die Bildgebung umfasst punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks und Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband).

Wann ist sie anwendbar?

Bei Erguss, unklarer akuter Arthritis oder umschriebenem entzündlichem Schmerz; Infektion, Blutungsrisiko und bei Injektion die gesicherte Zielstruktur sind vorab zu prüfen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Diagnostische/therapeutische Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 302KernpositionPunktion eines Schulter- oder Hüftgelenks. Punktiertes Gelenk und Seite dokumentieren. Damit verbundene Medikamenteninjektion, Instillation, Spülung und Materialentnahme sind enthalten; keine Nr. 255 oder 200 zusätzlich für denselben Vorgang.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs. Vollständige eigenständige diagnostische Untersuchung von eines Schulter- oder Hüftgelenks in mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; Organ und Seite auf der Rechnung angeben. Reine Nadelführung oder Punktionsortmarkierung erfüllt diesen Ansatz nicht.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks. Nicht für die therapeutische Medikamenteninjektion selbst oder eine bereits in der Zielleistung enthaltene Anästhesie.
GOÄ-Nr. 204Bedingt / alternativZirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Nur bei tatsächlich angelegtem qualifiziertem Kompressionsverband oder sonstigem vollständig erfülltem Verbandtatbestand der Nr. 204; kein bloßes Pflaster, einfacher Punktionsverband oder einfacher Fixierverband.
GOÄ-Nr. 3508Bedingt / alternativMikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z.B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z.B. Punktate, Sekrete, Stuhl). Nur als tatsächliche M-I-Vorhalteleistung direkt beim Patienten oder in der eigenen niedergelassenen Praxis innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Übergabe; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder laborärztliche Praxis. Hier gesonderte Untersuchung des gewonnenen Punktats als Nativpräparat im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren. Je tatsächlich untersuchtem Material; nicht je Gesichtsfeld oder erkennbarer Zellart. Diese Direktlegende belegt keine automatische Zusatzgebühr für polarisationsoptische Kristallanalyse oder quantitative Zellzählung.
GOÄ-Nr. 3510Bedingt / alternativMikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z.B. Gramfärbung), je Präparat. Nur als tatsächliche M-I-Vorhalteleistung direkt beim Patienten oder in der eigenen niedergelassenen Praxis innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Übergabe; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder laborärztliche Praxis. Nur bei zusätzlicher, eigenständig indizierter Mikroskopie eines gesondert differenzierend gefärbten Präparats, etwa Gramfärbung bei Infektionsverdacht. Nicht für dieselbe Gram-Untersuchung zusätzlich Nr. 4511; keine bloße Wiederholung der Nativbeurteilung und keine zusätzliche Nr. 3509 für enthaltene Färbeschritte.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..

GOÄ-Nummer 302: Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks; Punktiertes Gelenk und Seite dokumentieren. Damit verbundene Medikamenteninjektion, Instillation, Spülung und Materialentnahme sind enthalten; keine Nr. 255 oder 200 zusätzlich für denselben Vorgang..

GOÄ-Nummer 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs; Vollständige eigenständige diagnostische Untersuchung von eines Schulter- oder Hüftgelenks in mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; Organ und Seite auf der Rechnung angeben. Reine Nadelführung oder Punktionsortmarkierung erfüllt diesen Ansatz nicht..

GOÄ-Nummer 490: Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke; Nur bei gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks. Nicht für die therapeutische Medikamenteninjektion selbst oder eine bereits in der Zielleistung enthaltene Anästhesie..

GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Nur bei tatsächlich angelegtem qualifiziertem Kompressionsverband oder sonstigem vollständig erfülltem Verbandtatbestand der Nr. 204; kein bloßes Pflaster, einfacher Punktionsverband oder einfacher Fixierverband..

GOÄ-Nummer 3508: Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z.B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z.B. Punktate, Sekrete, Stuhl); Nur als tatsächliche M-I-Vorhalteleistung direkt beim Patienten oder in der eigenen niedergelassenen Praxis innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Übergabe; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder laborärztliche Praxis. Hier gesonderte Untersuchung des gewonnenen Punktats als Nativpräparat im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren. Je tatsächlich untersuchtem Material; nicht je Gesichtsfeld oder erkennbarer Zellart. Diese Direktlegende belegt keine automatische Zusatzgebühr für polarisationsoptische Kristallanalyse oder quantitative Zellzählung..

GOÄ-Nummer 3510: Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z.B. Gramfärbung), je Präparat; Nur als tatsächliche M-I-Vorhalteleistung direkt beim Patienten oder in der eigenen niedergelassenen Praxis innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Übergabe; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder laborärztliche Praxis. Nur bei zusätzlicher, eigenständig indizierter Mikroskopie eines gesondert differenzierend gefärbten Präparats, etwa Gramfärbung bei Infektionsverdacht. Nicht für dieselbe Gram-Untersuchung zusätzlich Nr. 4511; keine bloße Wiederholung der Nativbeurteilung und keine zusätzliche Nr. 3509 für enthaltene Färbeschritte..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.