Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen
Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verschließt gezielt insuffiziente oberflächliche Venen durch sklerosierende Injektion und lenkt den Rückstrom auf funktionstüchtige Venenabschnitte um. Die Behandlung umfasst verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei symptomatischen Varizen beziehungsweise begründetem Behandlungswunsch nach Duplex- und Risikobeurteilung; Mittel, Konzentration, behandelte Vene und Kompressionskonzept sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 764 | Kernposition | Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung |
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Sklerosierungsmittel. Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nr. 764: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 764
Auslagen und Sachkosten
SACHKOSTEN
Sklerosierungsmittel. Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
