Welche GOÄ-Ziffern sind für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 764
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ in Betracht?

Für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 764 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ stehen Sklerotherapie, Sklerosierung, Besenreiser, Varizen, Krampfadern, Verödung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 764KernpositionVerödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger Beratung.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 764

Kernposition der Kombination

Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung.

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Wie grenzt sich „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Sklerotherapie, Sklerosierung, Besenreiser, Varizen

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 764: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 764

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 764 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 764). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung. Die verwendete Auslage Sklerosierungsmittel wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 764 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 764. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Sklerosierung von Besenreisern oder Varizen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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