Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ultraschall der Säuglingshüften“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Ultraschall der Säuglingshüften“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichSonographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 413
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Ultraschall der Säuglingshüften

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ultraschall der Säuglingshüften“ in Betracht?

Für „Ultraschall der Säuglingshüften“ führt die Kette GOÄ-Nr. 413 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Ultraschall der Säuglingshüften“ stehen Hüftsonographie, Säugling, Graf. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 413KernpositionNur bei Säuglingen oder Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Ultraschall der Säuglingshüften“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 413

Kernposition der Kombination

Nur bei Säuglingen oder Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Ultraschall der Säuglingshüften“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Alter
Seite(n)
Graf-Typ/Winkel
Empfehlung

Wie grenzt sich „Ultraschall der Säuglingshüften“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ultraschall der Säuglingshüften“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ultraschall des Säuglingsschädels“ sowie „Duplexsonographie von Gefäßen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Ultraschall der Säuglingshüften“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hüftsonographie, Säugling, Graf

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 413: Nur bei Säuglingen oder Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr.

Alter

Seite(n)

Graf-Typ/Winkel

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ultraschall der Säuglingshüften“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Ultraschall der Säuglingshüften“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 413 (Nur bei Säuglingen oder Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ultraschall der Säuglingshüften“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Ultraschall der Säuglingshüften“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ultraschall des Säuglingsschädels

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Duplexsonographie von Gefäßen

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Mammasonographie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Schilddrüsensonographie

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Ultraschall der Säuglingshüften“ führt die Kette GOÄ-Nr. 413 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 413. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ultraschall der Säuglingshüften“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ultraschall des Säuglingsschädels“ sowie „Duplexsonographie von Gefäßen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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