Verschluss eines Anus praeter mit Darmnaht

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Verschluss eines Anus praeter mit Darmnaht“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3208
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
GOÄ-Abrechnung für Verschluss eines Anus praeter mit Darmnaht

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Hebt ein temporäres Darmstoma auf und stellt durch Darmnaht die natürliche Passage wieder her. Der Eingriff umfasst verschlussoperation für einen Anus praeter mit Darmnaht.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn die ursprüngliche Stomaindikation entfallen, die distale Passage funktionsfähig und das Operationsrisiko vertretbar ist; Anastomosen- und Wundrisiken sind gesondert abzuwägen. Erforderliche Kernleistung: Verschlussoperation für einen Anus praeter mit Darmnaht; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Stomarueckverlagerung Darmnaht, Anus praeter Verschluss, Stomaverschluss ohne Resektion im Mittelpunkt. Organ, Zugangsweg, Resektions- oder Rekonstruktionsumfang und selbständige Zusatzoperationen müssen aus dem OP-Bericht hervorgehen. Körperhöhleneröffnung, Adhäsiolyse, Gefäßversorgung und Wundverschluss sind nicht automatisch neben der operativen Zielleistung berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Verschluss eines Anus praeter mit Darmnaht“ bildet GOÄ-Nr. 3208 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3208KernpositionVerschlussoperation für einen Anus praeter mit Darmnaht
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Verschluss eines Anus praeter mit Darmnaht“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Verschluss eines Anus praeter mit Darmresektion“ und „Anlegen eines Anus praeter“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Organ und Segment, offener oder laparoskopischer Zugang, intraoperativer Befund, Resektions- und Rekonstruktionsschritte, Drainagen und Präparate.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Stomarueckverlagerung Darmnaht, Anus praeter Verschluss, Stomaverschluss ohne Resektion.

GOÄ-Nr. 3208: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Verschluss eines Anus praeter mit Darmnaht. GOÄ-Nr. 3208 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Methodisch notwendige Zugangs-, Adhäsiolyse-, Ligatur- oder Verschlussschritte werden als selbständige Zusatzleistung gewertet.


2.

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Verschluss eines Anus praeter mit Darmnaht“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.