Uretertumor – Ureterektomie, gegebenenfalls mit Blasenmanschette

Urologie · Urologische Onkologie

FachgruppeUrologie
ThemenbereichUrologische Onkologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1818
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550
GOÄ-Abrechnung für Uretertumor – Ureterektomie, gegebenenfalls mit Blasenmanschette

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen erkrankten Harnleiter vollständig beziehungsweise segmental und stellt den Harnabfluss durch Manschettenresektion oder End-zu-End-Anastomose wieder her. Die Versorgung umfasst ureterektomie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesichertem operationsbedürftigem Ureterbefund nach Bildgebung und Funktionsprüfung; Tumorlage, Länge, Nierenfunktion und onkologischer Sicherheitsbedarf bestimmen das Verfahren. Erforderliche Kernleistung: Ureterektomie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1818KernpositionUreterektomie, gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativVenöse Blutentnahme. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild. Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Inguinale Lymphknotenausräumung als selbständige Leistung“ sowie „Peniskarzinom – Penis- und Skrotumentfernung mit inguinaler Lymphknotenausräumung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1818: Ureterektomie, gegebenenfalls einschließlich Blasenmanschette

Seite und Tumorlokalisation

Operationsumfang/Blasenmanschette

Harnableitung

Histologie

Nachsorge

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.