Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung
Urologie · Harnleiter und oberer Harntrakt

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt oberen Harntrakt endoskopisch beziehungsweise retrograd dar und ermöglicht gezielte Gewebe-, Stein- oder Abflussbehandlung unter direkter Sicht. Der Eingriff umfasst ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei Stein, Stenose, Tumor- oder unklarer Abflussfrage nach passender Bildgebung; Zugang, Seite, Infektionsstatus und tatsächlich ausgeführte Zusatzmaßnahme sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nach der amtlichen Leistungslegende zusätzlich zu Nr. 1785, 1786 oder 1787.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1827 | Kernposition | Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls einschließlich Stein- oder Gewebeentnahme. Nach der amtlichen Leistungslegende zusätzlich zu Nr. 1785, 1786 oder 1787. |
| GOÄ-Nr. 1785 | Bedingt / alternativ | Zystoskopie |
| GOÄ-Nr. 1787 | Bedingt / alternativ | Kombinierte Zystourethroskopie |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Abrechnungsalternativen
Erforderliche Alternativgruppen
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ sowie „Harnleiterostiumstenose – selbständige Schlitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 1827: Nach der amtlichen Leistungslegende zusätzlich zu Nr. 1785, 1786 oder 1787.
Indikation und Seite
Endoskopischer Befund
Bougierung/Stein- oder Tumorentfernung
Stentversorgung
Komplikationen
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1785 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Zystoskopie
2.
Die für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
