Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ in Betracht?
Für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1827 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1785 und GOÄ-Nr. 1787 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ stehen Ureterorenoskopie, URS, Harnleiterbougierung, Uretertumor, Zystourethroskopie, Blase. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1827 | Kernposition | Nach der amtlichen Leistungslegende zusätzlich zu Nr. 1785, 1786 oder 1787. |
| GOÄ-Nr. 1785 | Bedingt / alternativ | Zystoskopie |
| GOÄ-Nr. 1787 | Bedingt / alternativ | Kombinierte Zystourethroskopie |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nach der amtlichen Leistungslegende zusätzlich zu Nr. 1785, 1786 oder 1787.
Bedingte oder alternative Position
Kombinierte Zystourethroskopie
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Abrechnungsalternativen
Erforderliche Alternativgruppen
Wie grenzt sich „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ sowie „Harnleiterostiumstenose – selbständige Schlitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Ureterorenoskopie, URS, Harnleiterbougierung, Uretertumor
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 1827: Nach der amtlichen Leistungslegende zusätzlich zu Nr. 1785, 1786 oder 1787.
Indikation und Seite
Endoskopischer Befund
Bougierung/Stein- oder Tumorentfernung
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1827 (Nach der amtlichen Leistungslegende zusätzlich zu Nr. 1785, 1786 oder 1787). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1785 gilt zusätzlich: Zystoskopie.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1785 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Zystoskopie
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Harnleiterostiumstenose – selbständige Schlitzung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Harnleitersegment – Resektion mit End-zu-End-Anastomose
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Harnleiterverpflanzung mit Antirefluxplastik – beidseitig
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1827. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ sowie „Harnleiterostiumstenose – selbständige Schlitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
