Harnleitersegment – Resektion mit End-zu-End-Anastomose

Urologie · Harnleiter und oberer Harntrakt

FachgruppeUrologie
ThemenbereichHarnleiter und oberer Harntrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 1819
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Harnleitersegment – Resektion mit End-zu-End-Anastomose

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen erkrankten Harnleiter vollständig beziehungsweise segmental und stellt den Harnabfluss durch Manschettenresektion oder End-zu-End-Anastomose wieder her. Der Eingriff umfasst resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesichertem operationsbedürftigem Ureterbefund nach Bildgebung und Funktionsprüfung; Tumorlage, Länge, Nierenfunktion und onkologischer Sicherheitsbedarf bestimmen das Verfahren. Erforderliche Kernleistung: Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1819KernpositionResektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativVenöse Blutentnahme. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Harnleiterverpflanzung mit Antirefluxplastik – beidseitig“ sowie „Harnleiterverpflanzung mit Antirefluxplastik – einseitig“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1819: Resektion eines Harnleitersegments mit End-zu-End-Anastomose

Indikation und Segment

Resektionslänge

Anastomose

Stentversorgung

Nachsorge

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.