Welche GOÄ-Ziffern sind für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichHarnleiter und oberer Harntrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 1814
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3511
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ in Betracht?

Für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1814 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ stehen Harnleiterstenose, Bougierung, Ureterstriktur. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1814KernpositionHarnleiterbougierung
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUrinteststreifen

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1814

Kernposition der Kombination

Harnleiterbougierung

GOÄ 3511

Bedingte oder alternative Position

Urinteststreifen

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite und Lage der Stenose
Kaliber und Technik
Endoskopischer Befund
Stentversorgung
Nachsorge

Wie grenzt sich „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ sowie „Harnleiterostiumstenose – selbständige Schlitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Harnleiterstenose, Bougierung, Ureterstriktur

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1814: Harnleiterbougierung

Seite und Lage der Stenose

Kaliber und Technik

Endoskopischer Befund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1814 (Harnleiterbougierung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 3511 gilt zusätzlich: Urinteststreifen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Urinteststreifen


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Harnleiterostiumstenose – selbständige Schlitzung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Harnleitersegment – Resektion mit End-zu-End-Anastomose

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1814 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1814. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Harnleiterstenose – Harnleiterbougierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung, gegebenenfalls Stein-/Tumorentfernung“ sowie „Harnleiterostiumstenose – selbständige Schlitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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