Welche GOÄ-Ziffern sind für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2442
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ in Betracht?

Für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2442 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ stehen alloplastisches Material, Weichteilunterfütterung, Weichteilimplantat, alloplastisches Weichteilimplantat, 2442. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2442KernpositionNur bei selbständiger Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung; nicht für injizierbare Filler und nicht automatisch für starre Kinn-/Jochbein-/Gesichtsimplantate.
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2442

Kernposition der Kombination

Nur bei selbständiger Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung; nicht für injizierbare Filler und nicht automatisch für starre Kinn-/Jochbein-/Gesichtsimplantate.

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Wie grenzt sich „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation eines Hautexpanders“ sowie „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: alloplastisches Material, Weichteilunterfütterung, Weichteilimplantat, alloplastisches Weichteilimplantat

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 2442: Nur bei selbständiger Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung; nicht für injizierbare Filler und nicht automatisch für starre Kinn-/Jochbein-/Gesichtsimplantate.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2442 (Nur bei selbständiger Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung; nicht für injizierbare…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 444 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen. Die verwendete Auslage Alloplastisches Implantat wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2442 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2442. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Implantation eines Hautexpanders“ sowie „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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