Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2442
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Selbständige Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Rekonstruiert fehlendes Weichteilvolumen, Hautreserve oder Mamillenform mit autologem beziehungsweise alloplastischem Gewebe und schafft eine belastbare, anatomisch passende Kontur. Der Eingriff umfasst implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei rekonstruktivem Defekt oder klar begründetem Korrekturziel; Material, Empfängerregion, Durchblutung und gegebenenfalls stufenweises Vorgehen bestimmen Technik und Risiko. Erforderliche Kernleistung: Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2442KernpositionImplantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung. Nur bei selbständiger Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung; nicht für injizierbare Filler und nicht automatisch für starre Kinn-/Jochbein-/Gesichtsimplantate.
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenAlloplastisches Implantat. Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Implantation eines Hautexpanders“ sowie „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 2442: Nur bei selbständiger Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung; nicht für injizierbare Filler und nicht automatisch für starre Kinn-/Jochbein-/Gesichtsimplantate.

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Alloplastisches Implantat. Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.