Welche GOÄ-Ziffern sind für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“.

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Behandlung
KernpositionenGOÄ-Nr. 863
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ in Betracht?

Für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 863 als Kernposition. GOÄ-Nr. 855, GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. 865 und GOÄ-Nr. A85 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ stehen analytische Psychotherapie, Psychoanalyse, Einzeltherapie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 863KernpositionNur bei einer analytischen Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten Dauer abrechenbar.
GOÄ-Nr. 855Bedingt / alternativProjektives Testverfahren mit schriftlicher Aufzeichnung. Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativNicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
GOÄ-Nr. A801Bedingt / alternativErhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
GOÄ-Nr. 865Bedingt / alternativNur für die eigenständige Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung; nicht für interne Teambesprechungen oder die eigene Therapiesitzung.
GOÄ-Nr. A85Bedingt / alternativVerfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 863

Kernposition der Kombination

Nur bei einer analytischen Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten Dauer abrechenbar.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 50 Minuten
GOÄ 855

Bedingte oder alternative Position

Projektives Testverfahren mit schriftlicher Aufzeichnung. Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.

Behandlungsphase: Diagnostik
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.

Behandlungsphase: Verlauf
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
GOÄ A801

Bedingte oder alternative Position

Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.

Analog bewertet zu: 801
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Behandlung durch entsprechend qualifizierten Leistungserbringer
Delegation allowed: Nein
GOÄ 865

Bedingte oder alternative Position

Nur für die eigenständige Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung; nicht für interne Teambesprechungen oder die eigene Therapiesitzung.

GOÄ A85

Bedingte oder alternative Position

Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.

Behandlungsphase: Gutachterbericht
Analog bewertet zu: 85
Abrechnungseinheit: je angefangene Stunde
Maximale Einheiten: 4
Faktorregel: Kein erhöhter Steigerungsfaktor wegen Zeitaufwands; höchstens vier Ansätze.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 863 nicht neben 861, 862 oder 864 sowie nicht neben Nr. 1, 3, 22, 30 oder 34.

Besondere Dokumentationsvorgaben

analytischer Behandlungsinhalt
Sitzungsdauer
Testverfahren und schriftliche Auswertung
Verlauf
Antrags-/Gutachterleistungen

Wie grenzt sich „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ sowie „Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – Einzelbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: analytische Psychotherapie, Psychoanalyse, Einzeltherapie

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. 863: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 863

analytischer Behandlungsinhalt

Sitzungsdauer

Testverfahren und schriftliche Auswertung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 863 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 863). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 855 gilt zusätzlich: Projektives Testverfahren mit schriftlicher Aufzeichnung. Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 855 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Projektives Testverfahren mit schriftlicher Aufzeichnung. Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 863 als Kernposition. GOÄ-Nr. 855, GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. 865 und GOÄ-Nr. A85 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 863. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ sowie „Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – Einzelbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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