Welche GOÄ-Ziffern sind für „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ in Betracht?
Für „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCH als Kernposition. GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A817, GOÄ-Nr. 865 und GOÄ-Nr. A85 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ stehen neuropsychologische Therapie, Hirnschädigung, kognitive Störung, A870. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCH | Kernposition | Neuropsychologische Psychotherapie nur bei den in Anlage I benannten Indikationen F04, F06.6, F06.7, F06.8, F06.9 oder F07, bei entsprechender Qualifikation und mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls unterteilt in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten; Indikation, neuropsychologisches Störungsbild und Intervention dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. A801 | Bedingt / alternativ | Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten. |
| GOÄ-Nr. 857 | Bedingt / alternativ | Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation. |
| GOÄ-Nr. A817 | Bedingt / alternativ | Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet. |
| GOÄ-Nr. 865 | Bedingt / alternativ | Nur für die eigenständige Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung; nicht für interne Teambesprechungen oder die eigene Therapiesitzung. |
| GOÄ-Nr. A85 | Bedingt / alternativ | Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Neuropsychologische Psychotherapie nur bei den in Anlage I benannten Indikationen F04, F06.6, F06.7, F06.8, F06.9 oder F07, bei entsprechender Qualifikation und mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls unterteilt in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten; Indikation, neuropsychologisches Störungsbild und Intervention dokumentieren.
Bedingte oder alternative Position
Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
Bedingte oder alternative Position
Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
Bedingte oder alternative Position
Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.
Bedingte oder alternative Position
Nur für die eigenständige Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung; nicht für interne Teambesprechungen oder die eigene Therapiesitzung.
Bedingte oder alternative Position
Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Systemische Psychotherapie – Einzelbehandlung/Langzeittherapie“ sowie „EMDR bei Erwachsenen mit PTBS – eigenständige Langzeittherapiesitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: neuropsychologische Therapie, Hirnschädigung, kognitive Störung, A870
Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis
GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCH: Neuropsychologische Psychotherapie nur bei den in Anlage I benannten Indikationen F04, F06.6, F06.7, F06.8, F06.9 oder F07, bei entsprechender Qualifikation und mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls unterteilt in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten; Indikation, neuropsychologisches Störungsbild und Intervention dokumentieren.
genaues Verfahren/Methode und anerkannter Anwendungsbereich
Sitzungsdauer
Interventionen und Verlauf
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCH (Neuropsychologische Psychotherapie nur bei den in Anlage I benannten Indikationen F04, F06.6, F06.7, F06.8, F06.9…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A801 gilt zusätzlich: Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. A801 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung,…
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Systemische Psychotherapie – Einzelbehandlung/Langzeittherapie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
EMDR bei Erwachsenen mit PTBS – eigenständige Langzeittherapiesitzung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
Psychiatrie und Psychotherapie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCH als Kernposition. GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A817, GOÄ-Nr. 865 und GOÄ-Nr. A85 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCH. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Systemische Psychotherapie – Einzelbehandlung/Langzeittherapie“ sowie „EMDR bei Erwachsenen mit PTBS – eigenständige Langzeittherapiesitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
