Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung

Psychiatrie und Psychotherapie · Psychotherapie – Behandlung

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Behandlung
GOÄ-Abrechnung für Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt kognitive, emotionale und alltagspraktische Folgen einer erworbenen Hirnschädigung durch restitutive, kompensatorische und adaptative Strategien. Die Behandlung umfasst einzelbehandlung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei objektivierter neuropsychologischer Funktionsstörung mit Alltagsrelevanz nach neurologischer Erkrankung oder Verletzung; Ausgangsdefizit, konkretes Trainingsziel, eingesetzte Strategie und Transfer müssen dokumentiert sein. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Einzelbehandlung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCHKernpositionVerhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten. Neuropsychologische Psychotherapie nur bei den in Anlage I benannten Indikationen F04, F06.6, F06.7, F06.8, F06.9 oder F07, bei entsprechender Qualifikation und mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls unterteilt in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten; Indikation, neuropsychologisches Störungsbild und Intervention dokumentieren.
GOÄ-Nr. A801Bedingt / alternativEingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson. Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativOrientierende Testauswertung (z.B. Eysenck, MPQ, MPI, Raven, Sceno, Wartegg, Haus-Baum-Mensch), insgesamt. Lüscher-Test ausgeschlossen. Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
GOÄ-Nr. A817Bedingt / alternativPsychiatrische Beratung der Bezugspersonen bei psychisch gestörten Kindern/Jugendl. Aus Befunden. Erläuterung geplanter Therapie. Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.
GOÄ-Nr. 865Bedingt / alternativBesprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung. Nur für die eigenständige Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung; nicht für interne Teambesprechungen oder die eigene Therapiesitzung.
GOÄ-Nr. A85Bedingt / alternativGutachtliche Äußerung mit überdurchschnittlichem Aufwand, ggf. wissenschaftlich begründet, pro angefangener Stunde Arbeitszeit. Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A870-NEUROPSYCH

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 50 Minuten
Analog bewertet zu: 870
Analoge Leistung: neuropsychologische_psychotherapie
Aufteilung zulässig: gegebenenfalls zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten
Indications icd10:
F04
F06.6
F06.7
F06.8
F06.9
F07
Canonical internal group: A870
Rechnungsziffer: 870 analog
GOÄ A801

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 801
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Behandlung durch entsprechend qualifizierten Leistungserbringer
Delegation allowed: Nein
GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Behandlungsphase: Verlauf
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
GOÄ A817

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 817
Behandlungsphase: Bezugspersonenkontakt
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Beratung nach abgeschlossener Diagnostik und Indikationsstellung
GOÄ A85

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 85
Behandlungsphase: Gutachterbericht
Abrechnungseinheit: je angefangene Stunde
Maximale Einheiten: 4
Faktorregel: Kein erhöhter Steigerungsfaktor wegen Zeitaufwands; höchstens vier Ansätze.

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Anwendungsbereich und Qualifikation müssen manuell gegen Anlage I der gemeinsamen Empfehlung geprüft werden.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Systemische Psychotherapie – Einzelbehandlung/Langzeittherapie“ sowie „EMDR bei Erwachsenen mit PTBS – eigenständige Langzeittherapiesitzung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. A870-NEUROPSYCH: Neuropsychologische Psychotherapie nur bei den in Anlage I benannten Indikationen F04, F06.6, F06.7, F06.8, F06.9 oder F07, bei entsprechender Qualifikation und mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls unterteilt in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten; Indikation, neuropsychologisches Störungsbild und Intervention dokumentieren.

genaues Verfahren/Methode und anerkannter Anwendungsbereich

Sitzungsdauer

Interventionen und Verlauf

Testbatterie/Verlaufsdiagnostik

Koordination

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. A801 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung,…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.