Welche GOÄ-Ziffern sind für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ in Betracht?
Für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 861 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. 865, GOÄ-Nr. A85 und GOÄ-Nr. A817 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ stehen tiefenpsychologisch, TP, Einzeltherapie, Psychodynamik. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 861 | Kernposition | Nur bei einer tiefenpsychologisch fundierten Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten Dauer abrechenbar. |
| GOÄ-Nr. 857 | Bedingt / alternativ | Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation. |
| GOÄ-Nr. A801 | Bedingt / alternativ | Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten. |
| GOÄ-Nr. 865 | Bedingt / alternativ | Nur für die eigenständige Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung; nicht für interne Teambesprechungen oder die eigene Therapiesitzung. |
| GOÄ-Nr. A85 | Bedingt / alternativ | Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands. |
| GOÄ-Nr. A817 | Bedingt / alternativ | Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur bei einer tiefenpsychologisch fundierten Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten Dauer abrechenbar.
Bedingte oder alternative Position
Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
Bedingte oder alternative Position
Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
Bedingte oder alternative Position
Nur für die eigenständige Besprechung des Arztes mit einem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die Fortsetzung der Behandlung; nicht für interne Teambesprechungen oder die eigene Therapiesitzung.
Bedingte oder alternative Position
Verfahrensspezifischer Bericht an den Gutachter als eigenständige schriftliche Leistung. Für Erst- und Verlängerungsbericht A85 verwenden, nicht Nr. 808 für denselben Bericht. Erstantrag typischerweise 1,5 bis 3 Stunden; Verlängerungsbericht typischerweise bis 2 Stunden; darüber schriftliche Begründung, insgesamt höchstens vier Ansätze. Wegen der zeitbezogenen Analogbeschreibung kein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund des Zeitaufwands.
Bedingte oder alternative Position
Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ sowie „Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – Einzelbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: tiefenpsychologisch, TP, Einzeltherapie, Psychodynamik
Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis
GOÄ-Nr. 861: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 861
psychodynamischer Fokus
Sitzungsdauer und Intervention
Verlauf
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 861 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 861). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 857 gilt zusätzlich: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 857 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand…
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – Einzelbehandlung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Verhaltenstherapie – Einzelbehandlung mit Verlaufsmessung und Behandlungskoordination
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Neuropsychologische Psychotherapie – Einzelbehandlung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
Psychiatrie und Psychotherapie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 861 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801, GOÄ-Nr. 865, GOÄ-Nr. A85 und GOÄ-Nr. A817 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 861. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – Einzelbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Analytische Psychotherapie – Einzelbehandlung mit diagnostischer Begleitung“ sowie „Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – Einzelbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
