Belastungsdyspnoe – hausärztliche kardiorespiratorische Abklärung

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
GOÄ-Abrechnung für Belastungsdyspnoe – hausärztliche kardiorespiratorische Abklärung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Trennt bei Belastungsbeschwerden kardiale Rhythmus- beziehungsweise Ischämiehinweise von ventilatorischer oder oxygenierungsbezogener Einschränkung. Die Abklärung umfasst pulsoxymetrie und Ruhe-EKG. Bei belastungsabhängiger Luftnot werden kardiale, ventilatorische und oxygenierungsbezogene Ursachen stufenweise nach dem konkreten Befund geprüft.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Dyspnoe, Leistungsknick, Thoraxbeschwerden oder unklarem kardiorespiratorischem Risiko; jede Teiluntersuchung benötigt eine konkrete Frage und verwertbare Durchführung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Pulsoxymetrie und Ruhe-EKG. Grenze: Nur bei eigenständiger oxymetrischer Untersuchung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Nur bei vollständiger Untersuchung eines in Nr. 7 genannten Organsystems; nicht zusätzlich zu Nrn. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 602KernpositionOxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung -. Nur bei eigenständiger oxymetrischer Untersuchung; nicht automatisch wegen einer anderen kardio-pulmonalen Untersuchung ansetzen.
GOÄ-Nr. 605Bedingt / alternativRuhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden. Nur bei vollständig durchgeführter Ruhespirometrie mit fortlaufender Registrierung.
GOÄ-Nr. 605ABedingt / alternativDarstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation -. Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve mit graphischer Registrierung und Dokumentation; in dieser Vorlage nur zusammen mit Nr. 605.
GOÄ-Nr. 651Bedingt / alternativElektrokardiographische Untersuchung in Ruhe - auch gegebenenfalls nach Belastung - mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen). Nur bei eigenständigem Ruhe-EKG mit mindestens neun Extremitäten-/Brustwandableitungen; Nrn. 650–653 nicht nebeneinander berechnen.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild und Blutbildbestandteile. Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis.
GOÄ-Nr. 3524Bedingt / alternativC-reaktives Protein (CRP). Nur bei Erfüllung der M-I-Vorhaltebedingungen: Untersuchung direkt beim Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Probenübergabe; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 605A

Bedingte oder alternative Position

Requires all:
605

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Nur bei vollständiger Untersuchung eines in Nr. 7 genannten Organsystems; nicht zusätzlich zu Nrn. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 602: Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) - gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung -; Nur bei eigenständiger oxymetrischer Untersuchung; nicht automatisch wegen einer anderen kardio-pulmonalen Untersuchung ansetzen..

GOÄ-Nummer 605: Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden; Nur bei vollständig durchgeführter Ruhespirometrie mit fortlaufender Registrierung..

GOÄ-Nummer 605A: Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation -; Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve mit graphischer Registrierung und Dokumentation; in dieser Vorlage nur zusammen mit Nr. 605..

GOÄ-Nummer 651: Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe - auch gegebenenfalls nach Belastung - mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen); Nur bei eigenständigem Ruhe-EKG mit mindestens neun Extremitäten-/Brustwandableitungen; Nrn. 650–653 nicht nebeneinander berechnen..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis..

GOÄ-Nummer 3524: C-reaktives Protein (CRP); Nur bei Erfüllung der M-I-Vorhaltebedingungen: Untersuchung direkt beim Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Probenübergabe; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.