Welche GOÄ-Ziffern sind für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOrbita und Tumoren
KernpositionenGOÄ-Nr. 1372
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1271 und GOÄ-Nr. 1310
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ in Betracht?

Für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1372 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1271 und GOÄ-Nr. 1310 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ stehen Bindehautsack, Augenprothese, Anophthalmus, Rekonstruktion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1372KernpositionWiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation
GOÄ-Nr. 1271Bedingt / alternativNur bei später tatsächlich durchgeführter Prothesenanpassung.
GOÄ-Nr. 1310Bedingt / alternativNur bei zusätzlicher eigenständiger Lidrekonstruktion.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1372

Kernposition der Kombination

Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation

GOÄ 1271

Bedingte oder alternative Position

Nur bei später tatsächlich durchgeführter Prothesenanpassung.

Behandlungsphase: späterer separater Prothesentermin
GOÄ 1310

Bedingte oder alternative Position

Nur bei zusätzlicher eigenständiger Lidrekonstruktion.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“?

Hinweise zur Kombination

Eigenständige spätere Rekonstruktion, nicht automatisch Bestandteil einer Enukleation.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Ausgangsbefund
Rekonstruktionsverfahren
Prothesenfähigkeit

Erforderliche Auswahlpositionen

1370
1371

Wie grenzt sich „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operative Entfernung des Augapfels – Enukleation mit Implantat/Plombe“ sowie „Operative Entfernung des Augapfels – Enukleation ohne Implantat“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Bindehautsack, Augenprothese, Anophthalmus, Rekonstruktion

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1372: Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation

Ausgangsbefund

Rekonstruktionsverfahren

Prothesenfähigkeit

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1372 (Wiederherstellung eines prothesenfähigen Bindehautsackes mittels Transplantation). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1271 gilt zusätzlich: Nur bei später tatsächlich durchgeführter Prothesenanpassung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1271 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei später tatsächlich durchgeführter Prothesenanpassung.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operative Entfernung des Augapfels – Enukleation ohne Implantat

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1372 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1271 und GOÄ-Nr. 1310 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1372. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operative Entfernung des Augapfels – Enukleation mit Implantat/Plombe“ sowie „Operative Entfernung des Augapfels – Enukleation ohne Implantat“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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