Welche GOÄ-Ziffern sind für „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ in Betracht?
Für „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1369 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1249 und GOÄ-Nr. 1253 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ stehen Aderhauttumor, Netzhauttumor, Laserkoagulation, Lichtkaustik. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1369 | Kernposition | Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors |
| GOÄ-Nr. 1249 | Bedingt / alternativ | Fluoreszenzangiographische Untersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund |
| GOÄ-Nr. 1253 | Bedingt / alternativ | Fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors
Bedingte oder alternative Position
Fluoreszenzangiographische Untersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund
Bedingte oder alternative Position
Fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Erforderliche Auswahlpositionen
Wie grenzt sich „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Iris-/Ziliarkörper-/Aderhauttumor – operative Resektion“ sowie „Uvealer Tumor – Aufnähen einer Rutheniumplombe“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Aderhauttumor, Netzhauttumor, Laserkoagulation, Lichtkaustik
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1369: Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors
Tumorlokalisation
behandeltes Areal
Laserparameter
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1369 (Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder Aderhauttumors). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1249 gilt zusätzlich: Fluoreszenzangiographische Untersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1249 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Fluoreszenzangiographische Untersuchung der terminalen Strombahn am Augenhintergrund
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Iris-/Ziliarkörper-/Aderhauttumor – operative Resektion
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Uvealer Tumor – Aufnähen einer Rutheniumplombe
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Anophthalmischer Bindehautsack – Wiederherstellung der Prothesenfähigkeit
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Operative Entfernung des Augapfels – Enukleation mit Implantat/Plombe
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1369. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Netz- oder Aderhauttumor – Koagulation/Lichtkaustik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Iris-/Ziliarkörper-/Aderhauttumor – operative Resektion“ sowie „Uvealer Tumor – Aufnähen einer Rutheniumplombe“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
