Welche GOÄ-Ziffern sind für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichKatheter und Harnableitung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1797
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ in Betracht?

Für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1797 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511, GOÄ-Nr. 3531, GOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ stehen Bluttamponade, Makrohämaturie, Koagel. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1797KernpositionAusräumung einer Bluttamponade der Harnblase als selbständige Leistung
GOÄ-Nr. 3511Bedingt / alternativUntersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
GOÄ-Nr. 3531Bedingt / alternativMikroskopische Untersuchung des Urinsediments
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativNur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1797

Kernposition der Kombination

Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als selbständige Leistung

GOÄ 3511

Bedingte oder alternative Position

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen

GOÄ 3531

Bedingte oder alternative Position

Mikroskopische Untersuchung des Urinsediments

GOÄ 250

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme in einer eigenständigen diagnostischen Behandlungsphase.

GOÄ 3550

Bedingte oder alternative Position

Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; echtes Fremdlabor rechnet selbst.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Hämaturieschwere
Koagelmenge
Ausräumungstechnik
Katheter/Spülung
Kreislauf und Blutbild

Wie grenzt sich „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Blasenspülung/Instillation bei der Frau“ sowie „Blasenspülung/Instillation bei liegendem Verweilkatheter“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Bluttamponade, Makrohämaturie, Koagel

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 1797: Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als selbständige Leistung

Hämaturieschwere

Koagelmenge

Ausräumungstechnik

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1797 (Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als selbständige Leistung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 3511 gilt zusätzlich: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 3511 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Blasenspülung/Instillation bei der Frau

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1797 als Kernposition. GOÄ-Nr. 3511, GOÄ-Nr. 3531, GOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3550 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1797. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Bluttamponade der Harnblase – selbständige Ausräumung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Blasenspülung/Instillation bei der Frau“ sowie „Blasenspülung/Instillation bei liegendem Verweilkatheter“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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