Dünndarm – Enteroklysma

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Gastrointestinaltrakt

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gastrointestinaltrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 5163
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 374, GOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Dünndarm – Enteroklysma

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Lumen, Schleimhautrelief, Motilität und Engstellen des Verdauungstrakts kontrastgestützt als funktionell-morphologische Passageuntersuchung. Die Abklärung umfasst enteroklysma.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gezielter Passage-, Stenose- oder Schleimhautfrage, wenn Endoskopie beziehungsweise Schnittbilddiagnostik nicht geeigneter ist; Kontrastart und Untersuchungsumfang folgen der Region. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Enteroklysma.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5163KernpositionKontrastuntersuchung des Dünndarms mittels Sonde (Enteroklysma)
GOÄ-Nr. 374Bedingt / alternativEinbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde. Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kolon – Doppelkontrastuntersuchung“ sowie „Kolon – Monokontrastuntersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5163: Kontrastuntersuchung des Dünndarms mittels Sonde (Enteroklysma)

Sondenlage

Kontrastmittel

Dünndarmbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 374 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.