Welche GOÄ-Ziffern sind für „Dünndarm – Enteroklysma“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Dünndarm – Enteroklysma“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gastrointestinaltrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 5163
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 374 und GOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Dünndarm – Enteroklysma

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Dünndarm – Enteroklysma“ in Betracht?

Für „Dünndarm – Enteroklysma“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5163 als Kernposition. GOÄ-Nr. 374 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Dünndarm – Enteroklysma“ stehen Enteroklysma, Dünndarm, Sonde. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5163KernpositionKontrastuntersuchung des Dünndarms mittels Sonde (Enteroklysma)
GOÄ-Nr. 374Bedingt / alternativNur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Dünndarm – Enteroklysma“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5163

Kernposition der Kombination

Kontrastuntersuchung des Dünndarms mittels Sonde (Enteroklysma)

GOÄ 374

Bedingte oder alternative Position

Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Dünndarm – Enteroklysma“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Sondenlage
Kontrastmittel
Dünndarmbefund

Wie grenzt sich „Dünndarm – Enteroklysma“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Dünndarm – Enteroklysma“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kolon – Doppelkontrastuntersuchung“ sowie „Kolon – Monokontrastuntersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Dünndarm – Enteroklysma“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Enteroklysma, Dünndarm, Sonde

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5163: Kontrastuntersuchung des Dünndarms mittels Sonde (Enteroklysma)

Sondenlage

Kontrastmittel

Dünndarmbefund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Dünndarm – Enteroklysma“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Dünndarm – Enteroklysma“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5163 (Kontrastuntersuchung des Dünndarms mittels Sonde (Enteroklysma)). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 374 gilt zusätzlich: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Dünndarm – Enteroklysma“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 374 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Dünndarm – Enteroklysma“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Kolon – Doppelkontrastuntersuchung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Kolon – Monokontrastuntersuchung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Oberer Verdauungstrakt – Monokontrastuntersuchung

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Dünndarm – Enteroklysma“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5163 als Kernposition. GOÄ-Nr. 374 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5163. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Dünndarm – Enteroklysma“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kolon – Doppelkontrastuntersuchung“ sowie „Kolon – Monokontrastuntersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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