Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Kolon – Monokontrastuntersuchung“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gastrointestinaltrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 5165
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Kolon – Monokontrastuntersuchung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ in Betracht?

Für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5165 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ stehen Kolon, Einlauf, Monokontrast. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5165KernpositionKontrastuntersuchung des Kolons im Monokontrastverfahren
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5165

Kernposition der Kombination

Kontrastuntersuchung des Kolons im Monokontrastverfahren

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Kontrastmittel
Untersuchungsumfang
Befund

Wie grenzt sich „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kolon – Doppelkontrastuntersuchung“ sowie „Oberer Verdauungstrakt – Monokontrastuntersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kolon, Einlauf, Monokontrast

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5165: Kontrastuntersuchung des Kolons im Monokontrastverfahren

Kontrastmittel

Untersuchungsumfang

Befund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Kolon – Monokontrastuntersuchung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5165 (Kontrastuntersuchung des Kolons im Monokontrastverfahren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Kolon – Doppelkontrastuntersuchung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Oberer Verdauungstrakt – Monokontrastuntersuchung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Dünndarm – Enteroklysma

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5165 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5165. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kolon – Doppelkontrastuntersuchung“ sowie „Oberer Verdauungstrakt – Monokontrastuntersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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