Kolon – Doppelkontrastuntersuchung

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Gastrointestinaltrakt

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Gastrointestinaltrakt
KernpositionenGOÄ-Nr. 5166
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Kolon – Doppelkontrastuntersuchung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Lumen, Schleimhautrelief, Motilität und Engstellen des Verdauungstrakts kontrastgestützt als funktionell-morphologische Passageuntersuchung. Die Abklärung umfasst kontrastuntersuchung des Kolons im Doppelkontrastverfahren.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gezielter Passage-, Stenose- oder Schleimhautfrage, wenn Endoskopie beziehungsweise Schnittbilddiagnostik nicht geeigneter ist; Kontrastart und Untersuchungsumfang folgen der Region. Erforderliche Kernleistung: Kontrastuntersuchung des Kolons im Doppelkontrastverfahren; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5166KernpositionKontrastuntersuchung des Kolons im Doppelkontrastverfahren
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Kolon – Monokontrastuntersuchung“ sowie „Oberer Verdauungstrakt – Doppelkontrast mit möglicher Erweiterung bis zum Ileozökalgebiet“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5166: Kontrastuntersuchung des Kolons im Doppelkontrastverfahren

Kontrasttechnik

Untersuchungsumfang

Befund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.