Welche GOÄ-Ziffern sind für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 268
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ in Betracht?

Für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 268 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ stehen Hyaluronsäure, Filler, Faltenunterspritzung, mehrere Regionen, beidseitig, Lippen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 268KernpositionBei mehreren Körperregionen oder einer Körperregion beidseitig bzw. über die Körpermittellinie. Je Sitzung nur einmal Nr. 268 und nicht zusätzlich Nr. 267.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 268

Kernposition der Kombination

Bei mehreren Körperregionen oder einer Körperregion beidseitig bzw. über die Körpermittellinie. Je Sitzung nur einmal Nr. 268 und nicht zusätzlich Nr. 267.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

GOÄ 530

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wie grenzt sich „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hyaluronsäure, Filler, Faltenunterspritzung, mehrere Regionen

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 268: Bei mehreren Körperregionen oder einer Körperregion beidseitig bzw. über die Körpermittellinie. Je Sitzung nur einmal Nr. 268 und nicht zusätzlich Nr. 267.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 268 (Bei mehreren Körperregionen oder einer Körperregion beidseitig bzw. über die Körpermittellinie. Je Sitzung nur…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. Die verwendete Auslage Injizierbares Füllmaterial, z. B. Hyaluronsäure wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 268 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 268. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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