Welche GOÄ-Ziffern sind für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ in Betracht?
Für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 267 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ stehen Hyaluronsäure, Filler, Faltenunterspritzung, einseitig, eine Wange, eine Schläfe. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 267 | Kernposition | Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268. |
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 530 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende.
Bedingte oder alternative Position
Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Wie grenzt sich „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hyaluronsäure, Filler, Faltenunterspritzung, einseitig
Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material
GOÄ-Nr. 267: Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268.
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 267 (Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. Die verwendete Auslage Injizierbares Füllmaterial, z. B. Hyaluronsäure wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
5.
Prüfpunkt 5
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion
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Hyaluronidase-Infiltration zur Fillerkorrektur in einer Körperregion
Dazu gehören:
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Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 267. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
