Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 267
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gleicht umschriebene Volumen- oder Konturdefizite aus; Materialwahl, Injektionsebene und Gefäßanatomie bestimmen Ergebnis und Komplikationsrisiko. Die Behandlung umfasst gewebeschichtgerechte Filler-Injektionen in der behandelten Region. Hyaluronsäure wird nur in einem einseitigen Areal platziert; eine beidseitige oder die Körpermitte überschreitende Korrektur gehört nicht zu dieser Variante.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klar definiertem ästhetischem Volumen- oder Konturziel nach Befundanalyse und Aufklärung insbesondere über Gefäßverschluss, Schwellung und zeitlich begrenzte Wirkung. Erforderliche Kernleistung: Gewebeschichtgerechte Filler-Injektionen in der behandelten Region; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 267KernpositionMedikamentöse Infiltration einer Körperregion, z.B. paravertebral, perineural, perikapsulär oder retrobulbär, pro Sitzung. Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativKalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung. Nur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenInjizierbares Füllmaterial, z. B. Hyaluronsäure. Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ sowie „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 267: Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268.

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Injizierbares Füllmaterial, z. B. Hyaluronsäure. Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.