Welche GOÄ-Ziffern sind für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 267
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ in Betracht?

Für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 267 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ stehen Botox, Botulinumtoxin, Faltenbehandlung, einseitig, eine Wange, eine Schläfe. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 267KernpositionNur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 267

Kernposition der Kombination

Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

GOÄ 530

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wie grenzt sich „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ sowie „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Botox, Botulinumtoxin, Faltenbehandlung, einseitig

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 267: Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK mit Nr. 268.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 267 (Nur bei Behandlung einer einseitigen Körperregion. Behandlungen über die Körpermittellinie oder beidseitig nach BÄK…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal. Die verwendete Auslage Botulinumtoxin wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 267 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 267. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion“ sowie „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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