Botulinumtoxin-Faltenbehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 268
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 530
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Botulinumtoxin-Faltenbehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt mimische Falten in mehreren Regionen oder beidseits, etwa Stirn und Glabella oder beide Krähenfußregionen, mit aufeinander abgestimmter Botulinumtoxin-Dosierung. Die Behandlung umfasst gezielte Botulinumtoxin-Injektionen in die behandelte mimische Muskulatur.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn in derselben Sitzung mehrere Körperregionen, eine Region beidseits oder ein Areal über die Körpermitte behandelt wird. Die dokumentierten Injektionspunkte müssen diese Ausdehnung nachvollziehbar belegen. Erforderliche Kernleistung: Gezielte Botulinumtoxin-Injektionen in die behandelte mimische Muskulatur; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 268KernpositionMedikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung. Bei mehreren Körperregionen oder einer Körperregion beidseitig bzw. über die Körpermittellinie. Je Sitzung nur einmal Nr. 268 und nicht zusätzlich Nr. 267.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei tatsächlich eigenständiger symptombezogener Untersuchung; Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativKalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung. Nur bei tatsächlich durchgeführter Kältebehandlung/Kühlung mit erfüllter Leistungslegende.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenBotulinumtoxin. Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Filler-/Hyaluronsäurebehandlung mehrerer oder beidseitiger Körperregionen“ sowie „Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 268: Bei mehreren Körperregionen oder einer Körperregion beidseitig bzw. über die Körpermittellinie. Je Sitzung nur einmal Nr. 268 und nicht zusätzlich Nr. 267.

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Botulinumtoxin. Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich eigenständiger Beratung; Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.