Welche GOÄ-Ziffern sind für „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ in Betracht?
Für „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 267 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ stehen Keloid, hypertrophe Narbe, Narbeninfiltration, Triamcinolon, Kortisoninjektion Narbe, eine Region. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 267 | Kernposition | Nur bei tatsächlicher medikamentöser Infiltrationsbehandlung in einer Körperregion; nicht allein wegen Vorliegens einer Narbe. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur bei tatsächlicher medikamentöser Infiltrationsbehandlung in einer Körperregion; nicht allein wegen Vorliegens einer Narbe.
Bedingte oder alternative Position
Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.
Wie grenzt sich „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Medikamentöse Infiltration von Keloiden oder hypertrophen Narben in mehreren oder beidseitigen Körperregionen“ sowie „Hyaluronidase-Infiltration zur Fillerkorrektur in einer Körperregion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Keloid, hypertrophe Narbe, Narbeninfiltration, Triamcinolon
Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material
GOÄ-Nr. 267: Nur bei tatsächlicher medikamentöser Infiltrationsbehandlung in einer Körperregion; nicht allein wegen Vorliegens einer Narbe.
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 267 (Nur bei tatsächlicher medikamentöser Infiltrationsbehandlung in einer Körperregion; nicht allein wegen Vorliegens…). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage Infiltriertes Arzneimittel wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur tatsächlich verbrauchte und nach § 10 GOÄ zulässige Auslage; keine Pauschale.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.
2.
Prüfpunkt 2
Bei „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
3.
Prüfpunkt 3
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Medikamentöse Infiltration von Keloiden oder hypertrophen Narben in mehreren oder beidseitigen Körperregionen
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Hyaluronidase-Infiltration zur Fillerkorrektur in einer Körperregion
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Botulinumtoxin-Faltenbehandlung einer einseitigen Körperregion
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Filler-/Hyaluronsäurebehandlung einer einseitigen Körperregion
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 267. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Medikamentöse Infiltration eines Keloids oder einer hypertrophen Narbe in einer Körperregion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Medikamentöse Infiltration von Keloiden oder hypertrophen Narben in mehreren oder beidseitigen Körperregionen“ sowie „Hyaluronidase-Infiltration zur Fillerkorrektur in einer Körperregion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
