Welche GOÄ-Ziffern sind für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“.

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Gruppen und Verfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 845
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801 und GOÄ-Nr. A804
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ in Betracht?

Für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 845 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801 und GOÄ-Nr. A804 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ stehen Hypnose, Hypnotherapie, Einzelbehandlung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 845KernpositionBehandlung einer Einzelperson durch Hypnose
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativNicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
GOÄ-Nr. A801Bedingt / alternativErhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
GOÄ-Nr. A804Bedingt / alternativNur als eigenständige psychotherapeutische Beratung mit gesondertem Inhalt und Zeitaufwand; nicht routinemäßig für den Gesprächsanteil der Hypnose bzw. des übenden Verfahrens zusätzlich ansetzen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 845

Kernposition der Kombination

Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose

GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.

Behandlungsphase: Diagnostik/Verlauf
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
GOÄ A801

Bedingte oder alternative Position

Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.

Analog bewertet zu: 801
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Behandlung durch entsprechend qualifizierten Leistungserbringer
Delegation allowed: Nein
GOÄ A804

Bedingte oder alternative Position

Nur als eigenständige psychotherapeutische Beratung mit gesondertem Inhalt und Zeitaufwand; nicht routinemäßig für den Gesprächsanteil der Hypnose bzw. des übenden Verfahrens zusätzlich ansetzen.

Behandlungsphase: separater psychotherapeutischer Kontakt
Analog bewertet zu: 804

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 845 ist nicht neben Nr. 849 berechnungsfähig.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation
Hypnoseverfahren und Behandlungsinhalt
Reaktion
separate Diagnostik-/Gesprächsleistungen

Wie grenzt sich „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ sowie „Analytische Gruppenpsychotherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hypnose, Hypnotherapie, Einzelbehandlung

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. 845: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 845

Indikation

Hypnoseverfahren und Behandlungsinhalt

Reaktion

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 845 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 845). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 857 gilt zusätzlich: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 857 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 845 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801 und GOÄ-Nr. A804 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 845. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ sowie „Analytische Gruppenpsychotherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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