Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik

Psychiatrie und Psychotherapie · Psychotherapie – Gruppen und Verfahren

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Gruppen und Verfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 845
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801 und GOÄ-Nr. A804
GOÄ-Abrechnung für Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Nutzt einen gezielt eingeleiteten Trancezustand, um Aufmerksamkeit, vegetative Regulation oder symptombezogene Vorstellungen therapeutisch zu beeinflussen. Die Verlaufskontrolle umfasst hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik.

Wann ist sie anwendbar?

Bei geeigneter psychischer oder psychosomatischer Indikation und informierter Mitwirkung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 845KernpositionBehandlung einer Einzelperson durch Hypnose
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativOrientierende Testauswertung (z.B. Eysenck, MPQ, MPI, Raven, Sceno, Wartegg, Haus-Baum-Mensch), insgesamt. Lüscher-Test ausgeschlossen. Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
GOÄ-Nr. A801Bedingt / alternativEingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson. Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
GOÄ-Nr. A804Bedingt / alternativPsychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration. Nur als eigenständige psychotherapeutische Beratung mit gesondertem Inhalt und Zeitaufwand; nicht routinemäßig für den Gesprächsanteil der Hypnose bzw. des übenden Verfahrens zusätzlich ansetzen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Behandlungsphase: Diagnostik/Verlauf
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
GOÄ A801

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 801
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Behandlung durch entsprechend qualifizierten Leistungserbringer
Delegation allowed: Nein
GOÄ A804

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 804
Behandlungsphase: separater psychotherapeutischer Kontakt

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 845 ist nicht neben Nr. 849 berechnungsfähig.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ sowie „Analytische Gruppenpsychotherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. 845: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 845

Indikation

Hypnoseverfahren und Behandlungsinhalt

Reaktion

separate Diagnostik-/Gesprächsleistungen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 857 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.