Welche GOÄ-Ziffern sind für „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ in Betracht?
Für „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ führt die Kette GOÄ-Nr. 846 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857, GOÄ-Nr. A801 und GOÄ-Nr. A804 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ stehen autogenes Training, Entspannung, übendes Verfahren, Einzel. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 846 | Kernposition | Nur bei einer Einzelbehandlung mit einem übenden Verfahren von mindestens 20 Minuten Dauer abrechenbar. |
| GOÄ-Nr. 857 | Bedingt / alternativ | Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation. |
| GOÄ-Nr. A801 | Bedingt / alternativ | Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten. |
| GOÄ-Nr. A804 | Bedingt / alternativ | Nur als eigenständige psychotherapeutische Beratung mit gesondertem Inhalt und Zeitaufwand; nicht routinemäßig für den Gesprächsanteil der Hypnose bzw. des übenden Verfahrens zusätzlich ansetzen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur bei einer Einzelbehandlung mit einem übenden Verfahren von mindestens 20 Minuten Dauer abrechenbar.
Bedingte oder alternative Position
Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
Bedingte oder alternative Position
Erhebung des aktuellen psychischen Befunds im psychotherapeutischen Kontext mit Dokumentation von mindestens drei Kernbereichen (Bewusstsein/Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches/formales Denken, Ich-Störungen, kognitiv-mnestische Funktionen). Je Patientenkontakt höchstens einmal; nicht neben originärer Nr. 801. Neben einer zeitgebundenen Einzeltherapie nur bei zusätzlichem eigenständigem Zeitaufwand über deren Mindestdauer hinaus. Nicht neben psychotherapeutischer Sprechstunde, Gruppen-KZT, Gruppenbehandlungen nach 847/862/864/871/887 oder einer Bezugspersonenstunde ohne anwesenden Patienten.
Bedingte oder alternative Position
Nur als eigenständige psychotherapeutische Beratung mit gesondertem Inhalt und Zeitaufwand; nicht routinemäßig für den Gesprächsanteil der Hypnose bzw. des übenden Verfahrens zusätzlich ansetzen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ sowie „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: autogenes Training, Entspannung, übendes Verfahren, Einzel
Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis
GOÄ-Nr. 846: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 846
Verfahren
Dauer
Anleitung/Übung
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 846 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 846). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 857 gilt zusätzlich: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 857 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand…
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Psychiatrie und Psychotherapie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 846. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ sowie „Hypnosebehandlung mit psychiatrischer/psychotherapeutischer Verlaufsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
