Welche GOÄ-Ziffern sind für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Psychiatrie und Psychotherapie für das Thema „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“.

FachgruppePsychiatrie und Psychotherapie
ThemenbereichPsychotherapie – Gruppen und Verfahren
KernpositionenGOÄ-Nr. 847
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 857 und GOÄ-Nr. A817
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ in Betracht?

Für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 847 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857 und GOÄ-Nr. A817 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ stehen autogenes Training, Entspannungsgruppe, übendes Verfahren, Gruppe. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungssetting, Mindestdauer, Gesprächs- oder Therapieverfahren, Teilnehmer, Video- beziehungsweise Präsenzform und zeitliche Abstände maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 847KernpositionNur bei einer Gruppenbehandlung mit einem übenden Verfahren von mindestens 20 Minuten Dauer und mit höchstens zwölf Teilnehmern abrechenbar.
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativNicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.
GOÄ-Nr. A817Bedingt / alternativEigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 847

Kernposition der Kombination

Nur bei einer Gruppenbehandlung mit einem übenden Verfahren von mindestens 20 Minuten Dauer und mit höchstens zwölf Teilnehmern abrechenbar.

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
Maximale Teilnehmerzahl: 12
Abrechnungseinheit: je Teilnehmer
GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand und vollständiger Testdokumentation.

Behandlungsphase: separate Einzeldiagnostik
Zeitliche Trennung erforderlich: Ja
GOÄ A817

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger Bezugspersonenkontakt. Nicht neben Nr. 4; bei einer A812-Therapiesitzung mit einbezogener Bezugsperson ist die Beratung bereits in A812 enthalten. Bei KJP-Akut-/Kurzzeittherapie werden eigenständige Bezugspersonenstunden selbst über A812 abgerechnet.

Behandlungsphase: Bezugspersonenkontakt
Analog bewertet zu: 817
Leistungserbringer-Kontext: psychotherapeutische Beratung nach abgeschlossener Diagnostik und Indikationsstellung

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 847 nicht neben Nr. 20, 33 oder 725.
A801 ist neben der Gruppenbehandlung nach Nr. 847 ausgeschlossen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Teilnehmerzahl
Dauer
Verfahren und Anleitung
individueller Verlauf
separate Diagnostikkontakte

Wie grenzt sich „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ sowie „Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: autogenes Training, Entspannungsgruppe, übendes Verfahren, Gruppe

Indikation, Setting, Beginn und Ende beziehungsweise Dauer, Teilnehmer, Verfahren, Inhalt und therapeutisches Ergebnis

GOÄ-Nr. 847: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 847

Teilnehmerzahl

Dauer

Verfahren und Anleitung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 847 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 847). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 857 gilt zusätzlich: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Gesprächs-, Test- und Therapieleistungen sind nicht austauschbar; Mindestzeiten, Teilnehmerkreis und Sitzungsabstände müssen jeweils erfüllt sein.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 857 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nicht innerhalb der Mindestzeit der zeitgebundenen Therapie- oder Gruppenleistung; nur als eigenständige zusätzliche Leistung mit gesondertem Zeitaufwand…


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 847 als Kernposition. GOÄ-Nr. 857 und GOÄ-Nr. A817 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 847. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Übendes Verfahren in Gruppenbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Übendes Verfahren in Einzelbehandlung, z. B. autogenes Training“ sowie „Verhaltenstherapeutische Gruppenbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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