Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Beurteilt und behandelt intraartikuläre Schäden minimalinvasiv, um stabile Gelenkmechanik zu erhalten und möglichst viel funktionsfähiges Gewebe zu bewahren. Der Eingriff umfasst arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie.
Wann ist sie anwendbar?
Bei mechanischen Symptomen, Instabilität, anhaltendem Erguss oder strukturell gesicherter Läsion, wenn das arthroskopische Ergebnis eine konkrete therapeutische Konsequenz hat. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Kreuzbandplastik, VKB Plastik, Bandrekonstruktion Knie arthroskopisch im Mittelpunkt. Gelenk, Seite, diagnostischer oder therapeutischer Charakter und der tatsächlich behandelte Befund bestimmen die Kette. Bei arthroskopischen Knieeingriffen sind die besonderen Nebeneinanderberechnungs- und Höchstzahlregeln der GOÄ zu prüfen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ bildet GOÄ-Nr. 2191 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445, GOÄ-Nr. 2192 sowie GOÄ-Nr. 2196 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2191 | Kernposition | Arthroskopische Knieoperation: Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder Ersatz von Kreuz-/Seitenband, ggf. Kapselnaht. |
| GOÄ-Nr. 445 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
| GOÄ-Nr. 2192 | Bedingt / alternativ | Zuschlag zu Nr. 2191 für zusätzliche Naht/Rekonstruktion/Ersatz eines weiteren Bandes im Kniegelenk während derselben Sitzung. Nur fuer ein weiteres Band im selben Knie im Rahmen derselben Sitzung; nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 2196 | Bedingt / alternativ | Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthroskopischen Operationen nach den Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193. Nur bei zusätzlich berechnungsfähiger diagnostischer Arthroskopie; Nr. 3300 nicht daneben. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Tatsächlich verwendete Implantate bzw. Fixationsmaterialien, soweit nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Arthroskopische Meniskusentfernung oder Teilresektion am Knie“ und „Arthroskopische erhaltende Meniskusoperation am Knie“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Gelenk und Seite, Indikation, Punktions- oder Arthroskopiebefund, therapeutischer Schritt, verwendetes Material und eigenständige Zusatzmaßnahmen.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Kreuzbandplastik, VKB Plastik, Bandrekonstruktion Knie arthroskopisch.
GOÄ-Nr. 2191: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Nur fuer ein weiteres Band im selben Knie im Rahmen derselben Sitzung; nur einmal.
Nur bei zusätzlich berechnungsfähiger diagnostischer Arthroskopie; Nr. 3300 nicht daneben.
Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie. GOÄ-Nr. 2191 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.
Auslagen und Sachkosten
SACHKOSTEN
Tatsächlich verwendete Implantate bzw. Fixationsmaterialien, soweit nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Diagnostische Arthroskopie, Gelenkpunktion oder mehrere Kniepositionen werden trotz Einschluss- und Ausschlussregeln unkritisch nebeneinandergestellt.
2.
GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.
4.
„Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
