Wie lässt sich „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2191
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445, GOÄ-Nr. 2192 und GOÄ-Nr. 2196
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ in Betracht?

Für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ bildet GOÄ-Nr. 2191 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445, GOÄ-Nr. 2192 sowie GOÄ-Nr. 2196 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Im konkreten Fall stehen Kreuzbandplastik, VKB Plastik, Bandrekonstruktion Knie arthroskopisch im Mittelpunkt. Gelenk, Seite, diagnostischer oder therapeutischer Charakter und der tatsächlich behandelte Befund bestimmen die Kette. Bei arthroskopischen Knieeingriffen sind die besonderen Nebeneinanderberechnungs- und Höchstzahlregeln der GOÄ zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2191KernpositionArthroskopische Knieoperation: Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder Ersatz von Kreuz-/Seitenband, ggf. Kapselnaht.
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
GOÄ-Nr. 2192Bedingt / alternativNur fuer ein weiteres Band im selben Knie im Rahmen derselben Sitzung; nur einmal.
GOÄ-Nr. 2196Bedingt / alternativNur bei zusätzlich berechnungsfähiger diagnostischer Arthroskopie; Nr. 3300 nicht daneben.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2191

Kernposition der Kombination

Arthroskopische Knieoperation: Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder Ersatz von Kreuz-/Seitenband, ggf. Kapselnaht.

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1
GOÄ 2192

Bedingte oder alternative Position

Nur fuer ein weiteres Band im selben Knie im Rahmen derselben Sitzung; nur einmal.

GOÄ 2196

Bedingte oder alternative Position

Nur bei zusätzlich berechnungsfähiger diagnostischer Arthroskopie; Nr. 3300 nicht daneben.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wie grenzt sich „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Arthroskopische Meniskusentfernung oder Teilresektion am Knie“ und „Arthroskopische erhaltende Meniskusoperation am Knie“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ dokumentiert werden?

Gelenk und Seite, Indikation, Punktions- oder Arthroskopiebefund, therapeutischer Schritt, verwendetes Material und eigenständige Zusatzmaßnahmen.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Kreuzbandplastik, VKB Plastik, Bandrekonstruktion Knie arthroskopisch.

GOÄ-Nr. 2191: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Nur fuer ein weiteres Band im selben Knie im Rahmen derselben Sitzung; nur einmal.

Nur bei zusätzlich berechnungsfähiger diagnostischer Arthroskopie; Nr. 3300 nicht daneben.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie. GOÄ-Nr. 2191 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische Arthroskopie, Gelenkpunktion oder mehrere Kniepositionen werden trotz Einschluss- und Ausschlussregeln unkritisch nebeneinandergestellt.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

Prüfpunkt 4

„Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“ bildet GOÄ-Nr. 2191 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445, GOÄ-Nr. 2192 sowie GOÄ-Nr. 2196 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2191. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Arthroskopische Kreuz- oder Seitenbandrekonstruktion am Knie“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Arthroskopische Meniskusentfernung oder Teilresektion am Knie“ und „Arthroskopische erhaltende Meniskusoperation am Knie“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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