Wie wird eine Lärm-II-Untersuchung mit Luft- und Knochenleitung nach GOÄ abgerechnet?
Abrechnungsleitfaden für die Beratung und vollständige Tonschwellenaudiometrie bei Lärmexposition.

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie in Betracht?
Im Mittelpunkt steht die vollständige Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung. Eine HNO-Untersuchung kommt nur hinzu, wenn ihr gesamter Leistungsumfang zusätzlich erbracht wurde.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Abrechnungsentscheidung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung; neben Sonderleistungen im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Nur bei Tonschwellenaudiometrie mit 8–12 Prüffrequenzen bzw. kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung. |
| GOÄ-Nr. 6 | Bedingte Zusatzposition | Nur bei zusätzlich vollständig erbrachter Untersuchung des gesamten HNO-Bereichs; eine bloße Otoskopie/Weber-Prüfung erfüllt Nr. 6 nicht. |
Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.
Wann sind die einzelnen Positionen bei Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie berechnungsfähig?
Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.
GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette
Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung; neben Sonderleistungen im Behandlungsfall nur einmal.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
GOÄ-Nr. 1403: Kernposition der Beispielkette
Nur bei Tonschwellenaudiometrie mit 8–12 Prüffrequenzen bzw. kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung.
Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.
Wie grenzt sich Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie von ähnlichen Untersuchungen ab?
Diese Seite behandelt die Lärm-II-Konstellation. Eine einfache Basis-Hörprüfung gehört zur Lärm-I-Seite; Sprachaudiometrie und Impedanzmessung werden in der Lärm-III-Kombination beurteilt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Was sollte für Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie dokumentiert werden?
Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.
acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierliche Frequenzänderung
Messung in Luft- und Knochenleitung
eigenständiger Inhalt der ärztlichen Beratung
bei einer HNO-Untersuchung der vollständige Organstatus statt einzelner Teilbefunde
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung
Wie kann ein dokumentierter Fall für Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie aussehen?
Dokumentierter Behandlungsablauf
Nach arbeitsmedizinischer Beratung wird eine Tonschwellenaudiometrie mit dokumentierten Prüffrequenzen in Luft- und Knochenleitung durchgeführt. Eine vollständige HNO-Untersuchung findet nicht statt.
Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:
Welche Abrechnungsfehler sind bei Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie typisch?
1.
Fehler 1
Eine bloße Otoskopie oder Weber-Prüfung wird als vollständiger HNO-Status behandelt.
2.
Fehler 2
Die Basis-Hörprüfung und die umfassendere Tonschwellenaudiometrie werden nebeneinander angesetzt.
3.
Fehler 3
Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.
4.
Fehler 4
Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.
Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Kostenlos testenIm Mittelpunkt steht die vollständige Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung. Eine HNO-Untersuchung kommt nur hinzu, wenn ihr gesamter Leistungsumfang zusätzlich erbracht wurde.
Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1403 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.
Diese Seite behandelt die Lärm-II-Konstellation. Eine einfache Basis-Hörprüfung gehört zur Lärm-I-Seite; Sprachaudiometrie und Impedanzmessung werden in der Lärm-III-Kombination beurteilt.
Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
