Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie
Abrechnungsleitfaden für die Beratung und vollständige Tonschwellenaudiometrie bei Lärmexposition.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Im Mittelpunkt steht die vollständige Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung. Eine HNO-Untersuchung kommt nur hinzu, wenn ihr gesamter Leistungsumfang zusätzlich erbracht wurde.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Leistung und Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung; neben Sonderleistungen im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 1403 | Kernposition | Tonschwellenaudiometrie beidseits (8-12 Frequenzen/kontinuierliche Frequenzänderung), Luft- und Knochenleitung, ggf. Vertäubung, Intensitätsbreite, umschwellen. Nur bei Tonschwellenaudiometrie mit 8–12 Prüffrequenzen bzw. kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung. |
| GOÄ-Nr. 6 | Bedingte Zusatzposition | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme Nur bei zusätzlich vollständig erbrachter Untersuchung des gesamten HNO-Bereichs; eine bloße Otoskopie/Weber-Prüfung erfüllt Nr. 6 nicht. |
Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite behandelt die Lärm-II-Konstellation. Eine einfache Basis-Hörprüfung gehört zur Lärm-I-Seite; Sprachaudiometrie und Impedanzmessung werden in der Lärm-III-Kombination beurteilt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierliche Frequenzänderung
Messung in Luft- und Knochenleitung
eigenständiger Inhalt der ärztlichen Beratung
bei einer HNO-Untersuchung der vollständige Organstatus statt einzelner Teilbefunde
Praxisbeispiel
Dokumentierter Behandlungsablauf
Nach arbeitsmedizinischer Beratung wird eine Tonschwellenaudiometrie mit dokumentierten Prüffrequenzen in Luft- und Knochenleitung durchgeführt. Eine vollständige HNO-Untersuchung findet nicht statt.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Eine bloße Otoskopie oder Weber-Prüfung wird als vollständiger HNO-Status behandelt.
2.
Die Basis-Hörprüfung und die umfassendere Tonschwellenaudiometrie werden nebeneinander angesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
