Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie

Abrechnungsleitfaden für die Beratung und vollständige Tonschwellenaudiometrie bei Lärmexposition.

EinordnungArbeitsmedizinische Vorsorge oder Abklärung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1403
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 6
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Lärm II – Luft- und Knochenleitungsaudiometrie

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Im Mittelpunkt steht die vollständige Tonschwellenaudiometrie in Luft- und Knochenleitung. Eine HNO-Untersuchung kommt nur hinzu, wenn ihr gesamter Leistungsumfang zusätzlich erbracht wurde.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteLeistung und Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Kernposition

Beratung – auch mittels Fernsprecher

Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung; neben Sonderleistungen im Behandlungsfall nur einmal.

GOÄ-Nr. 1403Kernposition

Tonschwellenaudiometrie beidseits (8-12 Frequenzen/kontinuierliche Frequenzänderung), Luft- und Knochenleitung, ggf. Vertäubung, Intensitätsbreite, umschwellen.

Nur bei Tonschwellenaudiometrie mit 8–12 Prüffrequenzen bzw. kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung.

GOÄ-Nr. 6Bedingte Zusatzposition

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme

Nur bei zusätzlich vollständig erbrachter Untersuchung des gesamten HNO-Bereichs; eine bloße Otoskopie/Weber-Prüfung erfüllt Nr. 6 nicht.

Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite behandelt die Lärm-II-Konstellation. Eine einfache Basis-Hörprüfung gehört zur Lärm-I-Seite; Sprachaudiometrie und Impedanzmessung werden in der Lärm-III-Kombination beurteilt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierliche Frequenzänderung

Messung in Luft- und Knochenleitung

eigenständiger Inhalt der ärztlichen Beratung

bei einer HNO-Untersuchung der vollständige Organstatus statt einzelner Teilbefunde

Praxisbeispiel

Dokumentierter Behandlungsablauf

Nach arbeitsmedizinischer Beratung wird eine Tonschwellenaudiometrie mit dokumentierten Prüffrequenzen in Luft- und Knochenleitung durchgeführt. Eine vollständige HNO-Untersuchung findet nicht statt.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Eine bloße Otoskopie oder Weber-Prüfung wird als vollständiger HNO-Status behandelt.


2.

Die Basis-Hörprüfung und die umfassendere Tonschwellenaudiometrie werden nebeneinander angesetzt.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.