Welche GOÄ-Ziffern passen zur erweiterten Lärm-III-Audiometrie?

Die erweiterte audiologische Abklärung mit getrennt dokumentierten Hörprüfverfahren.

EinordnungArbeitsmedizinische Vorsorge oder Abklärung
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1407
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Lärm III – erweiterte audiologische Abklärung

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Lärm III – erweiterte audiologische Abklärung in Betracht?

Lärm III verbindet die vollständige Ton- und Sprachaudiometrie. Eine Impedanzmessung ist nur dann eine zusätzliche Position, wenn sie tatsächlich am Trommelfell oder an den Binnenohrmuskeln durchgeführt wurde.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 1KernpositionNur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung; neben Sonderleistungen im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 1403KernpositionVollständige Leistungslegende der Tonschwellenaudiometrie erfüllen.
GOÄ-Nr. 1404KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter sprachaudiometrischer Untersuchung; Nrn. 1400/1401 daneben ausgeschlossen.
GOÄ-Nr. 1407Bedingte ZusatzpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Lärm III – erweiterte audiologische Abklärung berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung; neben Sonderleistungen im Behandlungsfall nur einmal.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1403: Kernposition der Beispielkette

Vollständige Leistungslegende der Tonschwellenaudiometrie erfüllen.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1404: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich durchgeführter sprachaudiometrischer Untersuchung; Nrn. 1400/1401 daneben ausgeschlossen.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 1407: Bedingte Zusatzposition

Nur bei tatsächlich durchgeführter Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den Binnenohrmuskeln.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Lärm III – erweiterte audiologische Abklärung von ähnlichen Untersuchungen ab?

Anders als Lärm II umfasst diese Kombination die Sprachaudiometrie. Die einfache Hörprüfung mit mindestens fünf Frequenzen ist kein zusätzlicher Baustein neben den erweiterten Verfahren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Lärm III – erweiterte audiologische Abklärung dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

vollständiger Umfang der Tonschwellenaudiometrie

Art und Ergebnis der sprachaudiometrischen Untersuchung

Indikation und Messumfang einer Impedanzmessung

Beratungsinhalt aus den erhobenen Hörbefunden

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Lärm III – erweiterte audiologische Abklärung aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Bei auffälliger Lärmanamnese werden nach der Beratung eine vollständige Ton- und eine Sprachaudiometrie durchgeführt. Eine Tympanometrie wird nur bei eigener Fragestellung ergänzt und separat dokumentiert.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Lärm III – erweiterte audiologische Abklärung typisch?

1.

Fehler 1

Der Begriff 'erweiterter Hörtest' ersetzt keine Dokumentation der Einzelverfahren.


2.

Fehler 2

Impedanzmessung oder Basis-Hörprüfung werden ohne tatsächliche Durchführung ergänzt.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Bedingte Zusatzpositionen werden ohne eigene Leistung oder ausreichende Dokumentation ergänzt.

Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.

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Lärm III verbindet die vollständige Ton- und Sprachaudiometrie. Eine Impedanzmessung ist nur dann eine zusätzliche Position, wenn sie tatsächlich am Trommelfell oder an den Binnenohrmuskeln durchgeführt wurde.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1403 und GOÄ-Nr. 1404 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Anders als Lärm II umfasst diese Kombination die Sprachaudiometrie. Die einfache Hörprüfung mit mindestens fünf Frequenzen ist kein zusätzlicher Baustein neben den erweiterten Verfahren.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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